Pensionsversicherung

Für das Jahr 2023 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto), eine abgestufte Pensionserhöhung:

  • bis EUR 5.670,00 5,8 %
  • ab EUR 5.670,01 EUR 328,86

Zudem gibt es im Jahr 2023 für Personen, die im Jänner 2023

Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
eine Direktzahlung. Diese Direktzahlung ist abhängig von der monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz bzw. Betrag:
-bis EUR 1.666,66 30 % des Gesamtpensionseinkommens
-ab EUR 1.666,67 bis EUR 2.000,00 EUR 500,00
-ab EUR 2.000,01 bis EUR 2.500,00 ein Betrag, der
von EUR 500,00 linear auf EUR 0,00 absinkt.

Die Direktzahlung wird zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2023 (Leistung für Februar 2023) ausgezahlt. Sie unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht, stellt kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen dar (brutto für netto) und ist nicht pfändbar.

 

Einkaufskosten für Schulzeiten

Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 einheitlich geregelt und belaufen sich die Kosten ab 01.01.2023 für jeden Ersatzmonat des Besuches einer mittleren/höheren Schule oder Hochschule auf € 1.333,80.

 

Ausgleichszulagenrichtsätze
(„Mindestpensionen“)

Für alleinstehende Pensionsberechtigte und für Witwen (Witwer)
€ 1.110,26

für alleinstehende Pensionsberechtigte mit mindestens 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung
€ 1.208,60

mit mindestens 480 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung
€ 1.443,23

für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben
€ 1.751,56

für Halbwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
€ 408,36

nach Vollendung des 24. Lebensjahres für Vollwaisen bis zur Vollendung
€ 673,53

des 24. Lebensjahres
€ 613,16

nach Vollendung des 24. Lebensjahres
€ 1.110,26

Für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung erhöht sich der Ausgleichszulagenrichtsatz für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (€ 408,36) nicht erreicht, um 159,00.

 

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
bei geringem Einkommen

Im Jahr 2022 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt):

Monatliche Beitragsgrundlage Versicherungsanteil:

bis € 1.885,00                                         0 %
über € 1.885,00 bis € 2.056               1 %
über € 2.056,00 bis € 2.228,00        2 %
über € 2.228,00                                      3 %

 

Unfallversicherung

Die Renten aus der Unfallversicherung werden ab 01.01.2023 um 1,80 % erhöht.

 

Pflegegeld

Die Pflegegeldsätze nach dem Pflegegeldgesetz zum 01.01.2022 betragen:

Pflegegeldstufe 1: €     175,00
Pflegegeldstufe 2: €    322,70
Pflegegeldstufe 3: €    502,80
Pflegegeldstufe 4: €    754,00
Pflegegeldstufe 5: € 1.024,20
Pflegegeldstufe 6: € 1.430,20
Pflegegeldstufe 7: € 1.879,50

 

Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 1. Jänner 2023 mindestens
€ 39,00.

Der Kostenanteil für Sehbehelfe beträgt für die Versicherten
€ 117,00.

Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

 

Rezeptgebühr/e-card

Die Höhe des Service-Entgelts für die e-card beträgt für das Jahr 2024 € 13,35 und wird im November 2021 eingehoben. Die Rezeptgebühr beträgt ab 1. Jänner 2023     € 6,85.

Von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt sind (auf Antrag!) befreit:

a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte € 1.110,26 (Alleinstehende) bzw. € 1.751,56 (Ehepaare) nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen
sich für jedes Kind um € 171,31.

b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte € 1.276,80 (Alleinstehende), bzw. € 2014,29 (Ehepaare) nicht übersteigen; für jedes Kind sind € 171,31 hinzuzurechnen. Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.

c) Jeder Versicherte muss nur so lange die Rezeptgebühr zahlen, bis er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2 % seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

 

Geringfügigkeitsgrenze
(Versicherungsgrenze)

monatlich € 500,91

 

Höchstbeitragsgrundlagen

a) monatlich € 5.850,00
b) täglich € 195,00

 

Kinderbetreuungsgeld

Pauschalsystem

Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind etwa 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil beziehungsweise von 456 bis 1.063 Tagen (das sind etwa 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.

Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten „Variante“ sind das 91 Tage).

In der kürzesten „Variante“ beträgt das Kinderbetreuungsgeld 35,85 Euro täglich und in der längsten „Variante“ 15,38 Euro täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (KBG) hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht in folgender Ausgestaltung zur Verfügung:

Längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 365 Tage KBG beziehen).

Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten.

Bezugshöhe:

80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal 69,83 Euro täglich (rund 2.100 Euro monatlich)

 

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