Da die Urlaubszeit vor der Tür steht und das Thema, zu welchem Zeitpunkt der Urlaub konsumiert werden kann, oft heiß diskutiert wird, sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes sowie die Urlaubsdauer sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dabei ist auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres verbraucht werden kann.

Es ist somit nicht möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubstermin einseitig „aufzwingen“ kann; umgekehrt darf aber auch der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern. Auch die weitverbreitete Meinung, wonach jeweils die Hälfte des Urlaubes vom Dienstgeber bzw. vom Dienstnehmer bestimmt werden kann, findet im Gesetz keine rechtliche Deckung.
Wurde zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den Urlaubskonsum getroffen, so ist diese grundsätzlich für beide Teile verbindlich. Nur bei besonders schwerwiegenden Gründen (z.B. Erkrankung vor Urlaubsantritt) ist ein Rücktritt möglich.

Ausnahmen:

Unter gewissen Voraussetzungen ist eine einseitige Festlegung und Durchsetzung des Urlaubsverbrauchs durch den Arbeitnehmer möglich, und zwar, wenn im Betrieb ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist und der Arbeitnehmer mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt des Urlaubsantritts diesen dem Arbeitgeber mitteilt, der beantragte Urlaub mindestens 12 Werktage beträgt, trotz Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Urlaubsverbrauch zustande kommt und der Arbeitgeber diesen Termin zwischen 8 und 6 Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt nicht mittels Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpft.
Ein einseitiger Antritt des Urlaubs ist auch dann möglich, wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft ist und der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes(Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich am Dienst verhindert ist.

Rechtsunwirksame

In der Praxis kommt es hin und wieder vor, dass Arbeitnehmern, die ihren Urlaub nicht verbrauchen wollen oder können, dieser in Geld abgelöst wird.

Derartige Vereinbarungen über einen nicht konsumierten Urlaub aus welchen Gründen auch immer sind jedoch rechtsunwirksam und ausdrücklich im Gesetz verboten. Wenn ein nicht konsumierter Urlaub in Geld abgelöst wird, wird das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers dadurch nicht vermindert. Er kann den abgelösten Urlaub dennoch beanspruchen.

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