Im Rahmen der Nationalratssitzung am 19.11.2021 wurde die Pensionsanpassung für 2022 beschlossen. Ziel ist es, die Kaufkraft von Beziehern von kleinen und mittleren Pensionen zu stärken, wobei die nach dem Gesamtpensionseinkommen gestaffelte Pensionserhöhung eine starke soziale Komponente in sich trägt.

 

Pensionserhöhung

Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht. Die Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der Richtwert. Der Richtwert für die Pensionsanpassung wird so festgesetzt, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht.

Der Richtwert für das Jahr 2022 lautet 1,018 somit 1,8 %. Im Jahr 2022 wird jedoch eine abweichende Pensionsanpassung vorgenommen. Im Rahmen des Pensionsanpassungsgesetzes 2022 wird für das Jahr 2022 eine gestaffelte Pensionserhöhung festgelegt.

Grundlage für die Erhöhung sind dabei nicht die einzelnen Pensionsleistungen, sondern das Gesamtpensionseinkommen, das aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen wird. Bekommt eine Person beispielsweise eine Alterspension und eine Hinterbliebenenleistung, werden diese beiden Leistungen zusammengezählt.

Durch die soziale Staffelung kommt es zu einer deutlich stärkeren Erhöhung kleinerer Pensionen:

  • Wenn die Pension nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, um 3,0 %;
  • Wenn die Pension über 1.000 Euro bis zu 1.300 Euro beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt;
  • Wenn die Pension über 1.300 Pension beträgt, um 1,8 %.

Für Bezieher kleiner Pensionen bedeutet dies, dass ihre Pensionserhöhung deutlich höher ausfällt als gesetzlich vorgeschrieben.

Durch die Pensionsanpassung 2022 entfallen von den rund 2,2 Millionen Beziehern einer oder mehrerer gesetzlichen Pensionen rund 821.000 Personen in jene Stufe, die eine Pensionserhöhung von 3,0 Prozent erhält. Etwas mehr als 267.000 Personen fallen in den Einschleifbereich, d.h., sie erhalten eine Erhöhung zwischen 3,0 Prozent und 1,8 Prozent. Das bedeutet, dass mehr als 1 Million Pensionisten eine stärkere Erhöhung ihrer Pension erhalten, als sich aus der Inflation ergibt.

 

Erstmalige Pensionserhöhung

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 wurde die Vorgehensweise für die erstmalige Pensionsanpassung erneut geändert. Das volle Ausmaß der Pensionsanpassung erhalten im ersten Jahr nach Pensionsantritt nur jene Pensionsbezieher, die am 1. Jänner ihre Pension angetreten haben. Für spätere Zugangstermine gebührt in Abhängigkeit vom Monat des Zugangs ein aliquoter Anteil der Anpassung.