Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 wurden unter anderem auch Änderungen am Pensionsrecht vorgenommen, die zum Teil politisch wie auch medial heftig diskutiert wurden. Brennpunkt war vor allem die Abschaffung der Langzeitversichertenregelung. Diese war erst 2020 eingeführt worden und sah eine abschlagsfreie vorzeitige Alterspension vor, wenn der Versicherte am jeweiligen Pensionsstichtag 540 Beitragsmonate aufgrund Erwerbstätigkeit vorweisen konnte. In Hinblick auf den Vertrauensschutz wird die Abschlagsfreiheit mit einer Übergangszeit von fast einem Jahr mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft gesetzt. Man kehrt damit wieder zur Rechtslage vor 2020 zurück. Achtung, wenn auch 540 Beitragsmonate aufgrund Erwerbstätigkeit mit Ablauf des 31.12.2021 gerade noch erfüllt werden, so ist die beantragte Pension zum Stichtag 1.1.2022 dennoch nicht mehr abschlagsfrei, da der Stichtag auf den es hier ankommt nach dem 31.12.2021 liegt.

Im Gegenzug zur Abschaffung der Abschlagsfreiheit wurde ein Frühstarterbonus eingeführt, der die monatliche Pension nach Abzug allfälliger Abschläge erhöht. Versicherte, die zumindest 25 Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens zwölf Beitragsmonate bis einschließlich des Monats, in das der 20. Geburtstag fällt, vorweisen können, erhalten für jeden Beitragsmonat aufgrund Erwerbstätigkeit bis zum 20. Lebensjahr einen monatlichen Zuschuss zur Pension in Höhe von einem Euro. Abhängig vom Geburtsdatum und damit verbunden der Erfüllung der Schulpflicht, können somit bis zu 60 Euro brutto monatlicher Aufschlag zur Pension erzielt werden. Der Betrag von einem Euro wird ab 2023 im selben Ausmaß an die Inflation angepasst wie auch die Pensionen aufgewertet werden.

Die Pensionsanpassung ist schließlich auch Thema bei einer dritten Neuerung. Bisher erfolgte die erstmalige Pensionsanpassung erst im zweiten Kalenderjahr nach dem Pensionsstichtag. Das hatte zur Folge, dass Versicherte bis zu zwei Jahre warten mussten, ehe ihre Pension das erste Mal an die Inflation angepasst wurde. Bereits ab 1.1.2022 wirkt eine Aliquotierungsregel, um die zwischen der Pensionszuerkennung und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit gerechter zu berücksichtigen. Bei Stichtagen im November oder Dezember wird die Pension wie bisher am 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres erstmals voll angepasst. Alle anderen Stichtage werden bereits im nächstfolgenden Kalenderjahr erstmals angepasst, allerdings nur der Stichtag 1. Jänner zur Gänze, alle weiteren Stichtage Monat für Monat um 10% des Anpassungsfaktors weniger. Für den Stichtag Oktober bleiben somit noch 10% des Anpassungsfaktors übrig, November und Dezember liegen bei 0%, siehe zuvor.

 

Mag. Johannes Schwaighofer