Nachdem die für den 17. März 2020 anberaumten Verhandlungen auf Grund der Corona-Maßnahmen kurzfristig abgesagt werden mussten, haben sich die Kollektivvertragsparteien darauf verständigt, die Verhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Ab Mitte März hatte die Coronakrise den Genossenschaftsbereich im Würgegriff, obwohl die überwiegende Mehrzahl der Betriebe als systemrelevant eingestuft sind und somit Betriebsschließungen großteils nicht notwendig waren. Trotzdem ist auch der Genossenschaftsbereich maßgeblich von der Krise betroffen und viele Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer befinden sich nach wie vor in Kurzarbeit.

Die unbefriedigende Situation, dass der Geltungsbeginn der Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte im Genossenschaftsbereich in der Folge zumindest für die Dauer der Versammlungsbeschränkungen keine Erhöhung vorgesehen hätte, hat dazu geführt, dass erstmalig in der langjährigen Geschichte der Kollektivvertragsverhandlungen in Tirol am 21. April 2020 eine Verhandlung via Skype, d.h. über Monitor und Internet, stattgefunden hat. Obwohl es für alle Verhandlungsteilnehmer eine ungewohnte Situation war, konnte nach konstruktiven und zielorientierten Verhandlungen dabei ein, in Anbetracht der herrschenden Wirtschaftskrise, akzeptabler Abschluss für die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Verbänden erzielt werden.

Bei den Verhandlungen via Skype waren für die Dienstgeber ÖkR Rudolf Köll, ÖkR Josef Schirmer, Geschäftsführer DI Christoph Juen von der Genossenschaft Landeck, Geschäftsführer DI Thomas Diemling von der Raiffeisengenossenschaft Osttirol, Dr. Edwin Grubert vom Raiffeisenverband Tirol und Mag.a Nicole Haas, Rechtsreferentin der Landwirtschaftskammer Tirol dabei.

Das Verhandlungsteam der Dienstnehmerseite setzte sich aus Dr. Günter Mösl und Mag. Johannes Schwaighofer zusammen, welche von Andreas Deutschmann, Betriebsratsvorsitzender der WHG Tirol, Markus Weger, Betriebsratsvorsitzender der RGO und Martin Goller, Betriebsvorsitzender der RGO Lagerhaus GmbH unterstützt wurden.

Trotz der herrschenden Coronakrise und schlechter Wirtschaftsaussichten für die Zukunft konnte für die Arbeiter und die Angestellten rückwirkend ab 1. April 2020 eine Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter im Ausmaß von 2,20 % erreicht werden.

Ein Wehrmutstropfen für die Dienstnehmervertreter war jedoch, dass sich die Dienstgeberseite nicht dazu bewegen ließ, die Lehrlingsentschädigungen darüber hinaus mit Fixbeträgen anzuheben, womit der Abschlussprozentsatz zumindest für dieses Jahr auch für die Lehrlinge gilt.

In der Gesamtbetrachtung kann man jedoch festhalten, dass der Abschluss von einem gegenseitigen Verständnis getragen war und der Wert zufriedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Dienstgebervertreter nach wie vor einen hohen Stellenwert hat.

Die Ergebnisse stellen sich im Detail wie folgt dar:

 

KV- Genossenschaftsarbeiter:

1. Anhebung der kollektivvertraglichen Zeitstundenlöhne (§ 17) um jeweils 2,20 %, bei gleichzeitiger Aufrundung auf volle Euro-Cent-Beträge;

2. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um je 2,20 %, bei gleichzeitiger Aufrundung auf volle Euro-Beträge;

3. Erweiterung des § 9- Sonderregelung bei Schichtarbeit – durch Anfügen eines neuen Absatzes mit folgendem Wortlaut:

(3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel, bei dem der Arbeitsplatz 24 Stunden besetzt ist, kann die Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Dazu ist entweder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer oder durch Betriebsvereinbarung ein schriftlicher Schichtplan zu vereinbaren, wobei sich die wöchentliche Normalarbeitszeit laut Schichtplan auf maximal vier Tage erstrecken darf.

4. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2020/12 Monate.

 

KV- Genossenschaftsangestellte:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter (§§ 17 und 18) um jeweils 2,20 %, bei gleichzeitiger Aufrundung auf volle Euro-Beträge;

2. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,20 %, bei gleichzeitiger Aufrundung auf volle Euro-Beträge;

3. Verankerung einer Bestimmung zur Schichtarbeit in § 6 durch Anfügen eines neuen Absatzes mit folgendem Wortlaut:

(11) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel, bei dem der Arbeitsplatz 24 Stunden besetzt ist, kann die Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Dazu ist entweder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer oder durch Betriebsvereinbarung ein schriftlicher Schichtplan zu vereinbaren, wobei sich die wöchentliche Normalarbeitszeit laut Schichtplan auf maximal vier Tage erstrecken darf.

4. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2020/12 Monate.