Arbeiter der MR-Service Tirol reg. Gen.m.b.H.

  1. Erhöhung der im Anhang des Kollektivvertrages im Sinne der Lohnordnung I und der Lohnordnung II angeführten Bruttostundenlohnsätze jeweils um 7,7 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.
  2. Anhebung der im Anhang des Kollektivvertrages im Sinne der Lohnordnung I angeführten Lehrlingsentschädigungen um jeweils 7,7 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Beträge und Umbenennung in Lehrlingseinkommen.
  3. 6 Abs 3 wird in Hinblick auf die Senkung des Nachtzuschlags auf 50% neu gefasst und lautet nunmehr: „Für Arbeiten während der Nachtruhezeit gebührt von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr kein Zuschlag und von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von 50 % oder ein Freizeitausgleich von 1:1,5, wobei der Überstundenzuschlag gem. Abs. 2 davon unberührt bleibt.“
  4. 6 Abs 4 wird ersatzlos gestrichen und die Bezeichnung der weiteren Absätze sowie gegebenenfalls das Inhaltsverzeichnis angepasst.
  5. Schaffung einer Arbeitsgruppe auf Initiative der Dienstgebervertreter, die sich bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung mit der Thematik (abgabenfreie bzw. vergünstigte) Erschwerniszulage statt Nachtzuschlag beschäftigt.
  6. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. Mai 2024/12 Monate.

 

Agrartechnische Maßnahmen/Güterwegbau:

  1. Erhöhung der Zeitstundenlöhne gemäß Lohntafel zum Kollektivvertrag ab 1. Mai 2023 um jeweils 9,5 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.
  2. Neuerliche Erhöhung der gemäß Punkt 1 in dieser Vereinbarung ermittelten Zeitstundenlöhne ab 1. Mai 2024 um die Inflationsrate (VPI 2020), wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zu Grunde gelegt werden, zuzüglich 0,35 %-Punkte, sohin um jeweils 7,15 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.
  3. Inkrafttreten/Laufzeit: Punkt 1 – 1. Mai 2023/12 Monate

Punkt 2 – 1. Mai 2024/12 Monate.

 

Berufsjäger:

  1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehaltsansätze gemäß den Gehaltsbestimmungen I und II um 7,9 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge;
  2. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen der Gehaltsbestimmungen II um 7,9 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge und Umbenennung in Lehrlingseinkommen;
  3. Anhebung dera) Dienstaufwandsentschädigung (§ 10 Abs 5) undb) der Kostenersätze für die Hundeführung (§ 12 Abs 1) und
  4. c) der Schussgelder (§ 12 Abs 3)

um jeweils 7,9 % aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

  1. Die Patronenvergütung gem § 12 Abs 3 wird auf EUR 20,- erhöht.
  2. In § 12 Abs 1 Abänderung des 4. Satzes wie folgt: Wenn der Hund bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres die Hauptprüfung nicht mit Erfolg abgelegt hat, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung jedes Kostenersatzes.
  3. 1.: § 14a Sonderzahlungen wird mit folgendem Inhalt neu geregelt:

(1)  Jedem Dienstnehmer (Lehrling) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 Prozent des Monatsbruttogehalts.

(2) Dienstnehmer, die während des Kalendervierteljahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Sonderzahlung, wobei entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume bei Krankheit oder Unfall während aufrechtem Dienstverhältnis zu keiner Verminderung des Anspruches führen.

(3) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem Gehalt für März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Gehalt für Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Gehalt für September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Gehalt für November auszuzahlen.

7.2.: § 14b wird umbenannt in „Sonderzahlung 1. Kalenderhalbjahr 2024“ und mit folgendem Inhalt neu geregelt:

(1) Jeder Dienstnehmer (Lehrling) hat im ersten Kalenderhalbjahr 2024 anstelle der Sonderzahlungen nach § 14a Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe eines Monatsbruttogehalts.

(2) Die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr 2024 ist am 30. Juni 2024 auszubezahlen.

(3) Bei Ein- und Austritt während des ersten Kalenderhalbjahres 2024 gebührt der aliquote Teil der Sonderzahlung, wobei entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume bei Krankheit oder Unfall während aufrechtem Dienstverhältnis zu keiner Verminderung des
Anspruches führen.

  1. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2024/12 Monate.

 

Genossenschaftsarbeiter:

  1. Die kollektivvertraglichen Stundenlohnsätze werden um 7,3% bei Aufrundung auf volle Euro-Cent-Beträge erhöht und davon für den Zeitraum April 2024 bis März 2025 ein Betrag von EUR 0,21 abgezogen. Als Ausgangsbasis für künftige Kollektivvertragsverhandlungen gilt ausdrücklich der unverminderte Betrag.
  2. Umbenennung der Lehrlingsentschädigungen in Lehrlingseinkommen und Erhöhung dieser auf folgende Beträge:

 

  1. Lehrjahr: € 880,00
  2. Lehrjahr: € 1.060,00
  3. Lehrjahr: € 1.390,00
  4. Lehrjahr: € 1.800,00

 

  1. Mitarbeiterprämie:
  • Für den Zeitraum April bis Dezember 2024 wird eine Mitarbeiterprämie nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Höhe von EUR 500,- für Vollzeitbeschäftigte mit der Lohnzahlung April 2024 ausbezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt eine Aliquotierung in der Höhe des Beschäftigungsausmaßes. Für Eintritte im Zeitraum April bis Dezember erfolgt die Auszahlung im aliquoten Ausmaß bei der ersten Lohnauszahlung. Für Austritte im Zeitraum von April bis Dezember 2024 erfolgt eine Rückverrechnung im aliquoten Ausmaß bei der letzten Lohnauszahlung.
  • Dazu wird der „§ 17 Entlohnung, Lohnordnung, Einstufung“ umbenannt in „ 17a Entlohnung, Lohnordnung, Einstufung“ und nach § 17a Abs 6 „§ 17b Mitarbeiterprämie 2024“ mit folgendem Inhalt eingefügt, wobei das Inhaltsverzeichnis ebenso entsprechend angepasst wird:

(1) Alle Dienstnehmer (ausgenommen Lehrlinge) erhalten für die Kalendermonate April bis Dezember 2024 eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 447 EStG 1988 in Höhe von Euro 500,- für Vollzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt eine Aliquotierung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

(2) Bei Ein- oder Austritt während des Zeitraums April bis Dezember 2024 gebührt der aliquote Teil der Mitarbeiterprämie, wobei entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume bei Krankheit oder Unfall während aufrechtem Dienstverhältnis zu keiner Minderung des Anspruches führen.

(3) Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie erfolgt mit der Gehaltszahlung für April 2024 bzw. für Eintritte bis 31. Dezember 2024 mit der ersten Gehaltszahlung. Für Austritte bis 31. Dezember 2024 kann mit der letzten Gehaltszahlung die Mitarbeiterprämie im aliquoten Ausmaß rückverrechnet werden.

(4) Bei dieser Mitarbeiterprämie handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gem § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

(5) Mittels Betriebsvereinbarung oder für den Fall, dass im Betrieb kein Betriebsrat besteht, mittels Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (einschließlich Lehrlingen) können Mitarbeiterprämien nach § 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 447 EStG 1988 unbeschadet des Anspruchs nach Abs 1 zusätzlich abgeschlossen werden. Es wird auf den jährlichen Freibetrag von Euro 3.000,- für derartige Prämien hingewiesen.

  1. Erschwerniszulage für Arbeiten in Silokammern:
    • 18 Abs 1 lit b wird aufgehoben und als § 18 Abs 2 lit d mit folgendem Wortlaut neu geregelt: bei Arbeiten im Silo gebührt eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 100 % zum Stundenlohn. Die Zulage gebührt nur jenem Dienstnehmer, der in der Silokammer Arbeiten durchführt, nicht jedoch dem außerhalb der Silokammer mitarbeitenden Dienstnehmer.
    • 18 Abs 1 lit c wird in lit b geändert.
  1. Zur Aufteilung der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss) anstelle von zwei vollen Monatsbruttolöhnen auf vier halbe Monatsbezüge pro Quartal:
    • 23 „Urlaubszuschuss“ wird umbenannt in § 23 „Urlaubszuschuss 2024“, in Abs 1 das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „im ersten Kalenderhalbjahr 2024 anstelle der Sonderzahlungen nach § 24“ und in Abs 2 das Wort „Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „ersten Kalenderhalbjahres 2024“ ersetzt sowie in Abs 4 nach „30. Juni“ die Zahl „2024“ eingefügt.
    • 24 Weihnachtsgeld wird umbenannt in § 24 Sonderzahlungen und mit folgendem Inhalt neu geregelt:

(1)  Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 Prozent des Monatsbruttolohnes (167 Stundenlöhne).

(2)  Dienstnehmer, die während des Kalendervierteljahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, sowie teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer erhalten den aliquoten Teil der Sonderzahlung, wobei entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume bei Krankheit oder Unfall während aufrechtem Dienstverhältnis zu keiner Verminderung des Anspruches führen.

(3) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem Lohn für März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Lohn für Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Lohn für September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Lohn für November auszuzahlen.

(4)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig, wobei Dienstnehmern, die unbegründet vorzeitig austreten, keinen Anspruch auf Sonderzahlung haben.

  1. In § 10 wird folgender Abs 9 eingefügt: Dienstnehmer mit einer Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, welche über keinen Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 36 Werktagen nach Abs 1 verfügen, haben in jedem Urlaubsjahr einen Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von 6 Werktagen bei einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % (Begünstigte Behinderte).
  1. Inkrafttreten/Laufzeit: April 2024/12 Monate.
(c) Pixabay
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Genossenschaftsangestellte:

  1. Die kollektivvertraglichen Gehälter (§§ 17 und 18) werden um 7,3% bei Aufrundung auf volle Euro-Beträge erhöht und davon für den Zeitraum April 2024 bis März 2025 ein Betrag von EUR 35,70 abgezogen. Als Ausgangsbasis für künftige Kollektivvertragsverhandlungen gilt ausdrücklich der unverminderte Betrag.
  2. Umbenennung der Lehrlingsentschädigungen in Lehrlingseinkommen und Erhöhung dieser auf folgende Beträge:

 

  1. Lehrjahr: € 880,00
  2. Lehrjahr: € 1.060,00
  3. Lehrjahr: € 1.380,00
  4. Lehrjahr: € 1.450,00

 

  1. Mitarbeiterprämie:
    • Für den Zeitraum April bis Dezember 2024 wird eine Mitarbeiterprämie nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Höhe von EUR 500,- für Vollzeitbeschäftigte mit der Lohnzahlung April 2024 ausbezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt eine Aliquotierung in der Höhe des Beschäftigungsausmaßes. Für Eintritte im Zeitraum April bis Dezember erfolgt die Auszahlung im aliquoten Ausmaß bei der ersten Lohnauszahlung. Für Austritte im Zeitraum von April bis Dezember 2024 erfolgt eine Rückverrechnung im aliquoten Ausmaß bei der letzten Lohnauszahlung.
  • Dazu wird der „§ 19 Gehaltsregelung (…)“ umbenannt in „ 19a Gehaltsregelung (…)“ und nach § 19a Abs 4 „§ 19b Mitarbeiterprämie 2024“ mit folgendem Inhalt eingefügt, wobei das Inhaltsverzeichnis ebenso entsprechend angepasst wird:

(1) Alle Dienstnehmer (ausgenommen Lehrlinge) erhalten für die Kalendermonate April bis Dezember 2024 eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 447 EStG 1988 in Höhe von Euro 500,- für Vollzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt eine Aliquotierung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

(2) Bei Ein- oder Austritt während des Zeitraums April bis Dezember 2024 gebührt der aliquote Teil der Mitarbeiterprämie, wobei entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume bei Krankheit oder Unfall während aufrechtem Dienstverhältnis zu keiner Minderung des Anspruches führen.

(3) Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie erfolgt mit der Gehaltszahlung für April 2024 bzw. für Eintritte bis 31. Dezember 2024 mit der ersten Gehaltszahlung. Für Austritte bis 31. Dezember 2024 kann mit der letzten Gehaltszahlung die Mitarbeiterprämie im aliquoten Ausmaß rückverrechnet werden.

(4) Bei dieser Mitarbeiterprämie handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gem § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

(5) Mittels Betriebsvereinbarung oder für den Fall, dass im Betrieb kein Betriebsrat besteht, mittels Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können Mitarbeiterprämien (einschließlich Lehrlingen) nach § 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 447 EStG 1988 unbeschadet des Anspruchs nach Abs 1 zusätzlich abgeschlossen werden. Es wird auf den jährlichen Freibetrag von Euro 3.000 für derartige Prämien hingewiesen.

  1. Zur Aufteilung der Sonderzahlungen anstelle von zwei vollen Monatsbruttogehältern auf vier halbe Monatsbezüge pro Quartal:
    • 25 „Sonderzahlungen“ wird umbenannt in § 25a „Sonderzahlung 1. Kalenderhalbjahr 2024“, in Abs 1 die Wortfolge „gem. Abs 2) hat pro Kalenderhalbjahr“ durch die Wortfolge „gem. § 25b Abs 2) hat im ersten Kalenderhalbjahr 2024 anstelle der Sonderzahlungen nach § 25b“, die Absätze 2, 5 und 7 gestrichen und die Bezeichnung der verbleibenden Absätze angepasst. Der bisherige Abs 3 lautet nunmehr: „Die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr 2024 ist am 30. Juni 2024 auszubezahlen.“ Im bisherigen Abs 4 wird das Wort „Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „ersten Kalenderhalbjahres 2024“ ersetzt.
    • Nach § 25a wird 25b Sonderzahlungen eingefügt und mit folgendem Inhalt neu geregelt:

(1)  Jedem Dienstnehmer (ausgenommen Provisionsvertreter gem. Abs 2) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 Prozent des Monatsbruttogehalts.

(2) Provisionsvertreter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe ihres monatlichen Kollektivvertragsgehaltes.  

(3) Dienstnehmer, die während des Kalendervierteljahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, sowie teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer erhalten den aliquoten Teil der Sonderzahlung, wobei entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume bei Krankheit oder Unfall während aufrechtem Dienstverhältnis zu keiner Verminderung des Anspruches führen.

(4) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem Gehalt für März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Gehalt für Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Gehalt für September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Gehalt für November auszuzahlen.

(5)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig, wobei Dienstnehmern, die unbegründet vorzeitig austreten, keinen Anspruch auf Sonderzahlung haben.

(6) Ein allfälliges Bilanzgeld wird nur auf Grund eines Vorstandsbeschlusses ausbezahlt.

  1. In § 9 wird folgender Abs 8 eingefügt: Dienstnehmer mit einer Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, welche über keinen Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 36 Werktagen nach Abs 1 verfügen, haben in jedem Urlaubsjahr einen Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von 6 Werktagen bei einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % (Begünstigte Behinderte).
  2. Inkrafttreten/Laufzeit: April 2024/12 Monate.

 

 

Landarbeiter und Gutsangestellte:

Löhne und Gehälter werden um 9 % angehoben

Die hohe Inflation das zweite Jahr in Folge schien schwierige Verhandlungen zu bedeuten. Dennoch konnte in der ersten Verhandlungsrunde am 12. Dezember 2023 ein Ergebnis erzielt werden. Neben der Inflation führten auch inhaltliche Forderungen zu intensiven Diskussionen. Zwar konnte die Dienstnehmerseite ihre Forderung nach einem Zusatzurlaub für Begünstigt Behinderte genauso wenig wie den Anspruch auf kostenlose Beistellung von Arbeits- bzw. Dienstkleidung durchsetzen, doch wurde ein Kompromiss beim geforderten Fahrtkostenzuschuss gefunden. Für geteilte Dienste in öffentlichen Lehranstalten bei Melkern und Stallarbeitern gebührt in Hinkunft ein Fahrtkostenzuschuss sofern die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte wenigstens 10 Kilometer beträgt. Ausgehend von einer Inflationsrate von 8,7% stellte der Abschluss mit 9 % schließlich beide Verhandlungsseiten zufrieden.

Die Dienstgeber waren durch die Chefverhandler ÖkR DI Regina Norz und Romed Giner sowie LK-Rechtsreferentin Mag. Isabella Heubacher vertreten. Bei den Dienstnehmern verhandelten Vizepräsident WM Pepi Stock, die Betriebsräte in den jeweiligen LLA und zwar 1. LO-Stv. KR Martin Ennemoser, EKR Alexandra Schauer, EKR Thomas Moser, Michael Häusle sowie Kammerdirektor Landessekretär Mag. Johannes Schwaighofer und die LAK-Rechtsreferenten Mag. Markus Steinbacher und Mag.a Eva Estermann, MA.

Dienstnehmer in Obst- und Gemüsebaubetrieben Tirols:

Neue Löhne ab 1. Jänner 2024

Die KV-Verhandlungen für die Obst- und Gemüsebaubetriebe fanden am 21. Dezember 2023 statt. Die Dienstgeber wurden durch ÖkR DI Regina Norz und Romed Giner, Andreas Norz und Georg Pfurtscheller sowie LK-Rechtsreferentin Mag. Isabella Heubacher vertreten. Für die Dienstnehmer gingen KR Manfred Mair, Kammerdirektor Landessekretär Mag. Johannes Schwaighofer und die LAK-Rechtsreferenten Mag. Markus Steinbacher und Mag.a Eva Estermann, MA in die Verhandlungen.

Die maßgebliche Inflation betrug im Beobachtungszeitrum 8,3 %. Die Dienstgeberseite argumentierte u.a. mit dem der Landwirtschaft immanenten Problem, die Produktpreise nicht selber festlegen zu können, sondern die vom Handel angebotenen Preise akzeptieren zu müssen. Diese decken die Produktions- und Lohnkosten laut Dienstgebervertretung aber nur unzureichend ab. Auch die starke Konkurrenz aus Deutschland und die hohen Lohnnebenkosten belasten die Betriebe laut Dienstgebervertreter stark. Dennoch konnte schließlich ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis erzielt werden. Alle Lohnsätze und Lehrlingseinkommen steigen um 8,5 %. Inhaltlich erfolgte lediglich eine geringfügige Anpassung bei der Fälligkeit der Sonderzahlungen, welche nun am Ende der Saison liegt.

Waldaufseher:

Der eigentlichen Kollektivvertragsverhandlung für die Waldaufseher ging eine Arbeitsgruppensitzung u.a. zu den Themen Dienstkleidung, 6. Urlaubswoche ab 43 sowie quartalsweise Auszahlung der Sonderzahlungen am 17. Oktober 2023 voraus. Bei dieser konnte eine Einigung in den genannten Punkten und weitere Klarstellungen erzielt werden. Bei der KV-Verhandlung am 12. Dezember 2023 wurde zudem beschlossen, die Grundsatzvereinbarung aus dem Jahr 2013 einmal mehr anzuwenden, somit also die Verhandlungsergebnisse des öffentlichen Dienstes zu übernehmen. Dementsprechend steigen die Gehaltssätze der Waldaufseher ab 1. Jänner 2024 um 9,15 %. Die Familien-, Kinder- sowie Schmutzzulagen wurden ebenso um 9,15 % erhöht.

Auf der Dienstgeberseite bildete das Verhandlungsteam die beiden Chefverhandler ÖkR DI Regina Norz und Romed Giner, Landesforstdirektor HR DI Josef Fuchs und Rechtsreferentin der Landwirtschaftskammer Tirol Mag. Isabella Heubacher. In der Arbeitsgruppe waren für den Tiroler Gemeindeverband auch Präsident Bürgermeister Karl-Josef Schubert sowie Geschäftsführer Mag. Peter Stockhauser dabei. Bei den Dienstnehmern verhandelten Vizepräsident WM Pepi Stock, der Obmann der Vereinigung der Waldaufseher und Forstwarte Tirols Anton Rieser, KR Florian Perle, Kammerdirektor Mag. Johannes Schwaighofer und die Rechtsreferenten der Landarbeiterkammer Tirol Mag. Markus Steinbacher und Mag.a Eva Estermann, MA.

Österr. Bundesforste AG:

Bei der ersten Verhandlungsrunde am 4.12.2023 zu den Lohn- und Gehaltverhandlungen für die Angestellten und Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG, konnte seitens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) ein erfolgreicher Abschluss erzielt werden. Die Verhandlungen wurden gemeinsam mit der Gewerkschaft PRO-GE abgehalten.

Das Ergebnis:

  • Erhöhung aller Gehälter (KV und IST) und Löhne sowie Zulagen um 9,0%
  • Arbeiter: Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9,0%
  • Erhöhung der Entschädigungen für Praktikanten*innen, Ferialangestellte, Ferialarbeiter und sonstige Aushilfskräfte um 9,0%
  • Erhöhung der vollen Tagesdiät von derzeit € 26,40 auf € 60,– (Dienstreise 5 – 8 Stunden: € 20,–; Dienstreise 8 – 12 Stunden: € 40,–)
    sowie Erhöhung der Nächtigungsgebühr von derzeit € 14,50 auf € 30,–
  • Das erhöhte Urlaubsausmaß von 6 Wochen gebührt spätestens ab Erreichen des 43. Lebensjahres
  • Angestellte: Erhöhung des Pauschalentgeltes für einen „2. Papamonat“ (Karenzurlaub) auf € 600,– (bisher 500,–)

Geltungstermin: 01. Jänner 2024

Laufzeit: 12 Monate

 

Abschluss beim Käser-KV gültig ab 01.01.2024 erstmals „nachhaltige“ Mitarbeiterprämie

Am 21. Dezember 2023 fand die erste Verhandlungsrunde für den Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in Käsereibetrieben Tirols statt. Für die Landwirtschaftskammer Tirol verhandelten ÖR DI Regina Norz, Romed Giner, Peter Bischofer und Mag.a Isabella Heubacher. Demgegenüber nahmen für den Tiroler Land- und Forstarbeiterbund Landessekretär Kammerdirektor Mag. Johannes Schwaighofer und die Rechtsreferenten Mag.a Eva Estermann und Mag. Markus Steinbacher an den Verhandlungen teil.

Ziel der Dienstnehmerseite war ein Abschluss in Anlehnung an die gewerblichen Molkereien, bei denen die Löhne ab 1.11.2023 um 9,15% erhöht wurden. Da der landwirtschaftliche Kollektivvertrag zwei Monate später beginnt, betrug die maßgebliche Inflationsrate 8,3%. Die Dienstgebervertreter konnten sich aufgrund der schwierigen Marktsituation bei den Käsereigenossenschaften anfangs nicht einmal vorstellen, auch nur die Inflationsrate abzugelten. Nach zähen aber auch konstruktiven Verhandlungen konnte in der ersten Verhandlungsrunde gerade noch kein Abschluss erzielt werden. Die Dienstgeberseite bot zuletzt 8,0% für Dienstnehmer und 9,2% für Lehrlinge und eine abgabenfreie Teuerungs- bzw. Mitarbeiterprämie von EUR 300. Alternativ wurde anstellte der Teuerungsprämie angeboten, die Löhne um 8,3% und die Lehrlingseinkommen um 9,2% zu erhöhen.

Auf der anderen Seite wären die Dienstnehmervertreter einverstanden gewesen, wenn die Löhne um 8,3% und die Lehrlingseinkommen um 9,2% erhöht worden wären, wenn zusätzlich die abgabenfreie Mitarbeiterprämie von EUR 300 am Ende der KV-Laufzeit (31.12.2024) auf die Monatslöhne aufgerechnet werden würde. Konkret: EUR 21 (gerundet 300/14) werden zu allen Löhnen addiert und dieser Wert stellt die Verhandlungsgrundlage fürs Folgejahr dar. Auf diese Weise wirken sich Mitarbeiterprämien auch nachhaltig auf die Erhöhung der Löhne aus.

Nach Rücksprache mit den Käsereibetrieben willigte die Dienstgeberseite schließlich am 18.1.2024 in das Angebot der Dienstnehmervertreter ein. Die Mitarbeiterprämie eingerechnet, wurden die Löhne im Schnitt um 9,1% erhöht. Zwar wurde die Dienstalterszulage nicht erhöht, jedoch kann im Gegenzug dafür die Auszahlung der Prämie von EUR 300 brutto für netto ins Treffen geführt werden. Zusätzlich wurden die Kündigungsbestimmungen an die allgemeine Regelung im Landarbeitsgesetz angepasst und vereinbart, eine Arbeitsgruppe auf Initiative der Dienstgebervertretung zur Überarbeitung und Anpassung des Kollektivvertrages einzurichten.

Es wird sich zeigen, ob „nachhaltige Mitarbeiterprämien“ nicht auch für weitere Kollektivverträge im Jahr 2024 in Frage kommen werden.

 

Einigung in der zweiten Verhandlungsrunde beim KV für Gartenbaubetriebe Tirols

Löhne und Lehrlingseinkommen steigen im Schnitt um 8%

Viele Köpfe machten das Verhandeln beim diesjährigen Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben Tirols leider auch nicht viel leichter. In der ersten Verhandlungsrunde waren die Dienstgeber durch die Landwirtschaftskammer Tirol mit ÖR Regina Norz, Romed Giner und LK-Rechtsreferentin Mag. Isabella Heubacher sowie durch die Tiroler Gärtner mit Obmann Ing. Michael Jäger, seine Stellvertreter Gärtnermeister Christian Jägerbauer und Ing. Josef Norz jun., BSc, sowie Vorstandsmitglied Mathias Bair vertreten. Für die Dienstnehmer gingen Vizepräsident und 2. Landesobmann-Stv. Josef Stock, die Kammerräte Franz Prantl und Manfred Mair, Michael Danninger, Kammerdirektor und Landessekretär Mag. Johannes Schwaighofer sowie Rechtsreferentin Mag. Eva Estermann ins Rennen. Da kein Abschluss erzielt werden konnte, brauchte es einen zweiten Termin, bei dem im Verhandlungsteam der Dienstnehmer Vizepräsident Stock und die Rechtsreferenten der LAK leider nicht teilnehmen konnten. Stattdessen unterstützte Frau Kristina Oettl das Team auf Dienstnehmerseite.

Die zähen Verhandlungen bei denen die zugrunde zulegende Inflationsrate und auch eine mögliche „nachhaltige“ Mitarbeiterprämie über EUR 500,- als Teil des Lohnabschlusses, siehe Abschluss Käser, sehr intensiv diskutiert wurden fanden schließlich doch noch ein für beide Seiten akzeptables Ergebnis indem zwar keine Mitarbeiterprämie vereinbart wurde, aber sich der Abschluss doch an diesem Berechnungsentwurf orientierte.

Die Dienstgeberseite wollte lange Zeit keinen Abschluss über der aus ihrer Sicht heranzuziehenden rollierenden Inflationsrate Februar 2023 bis Jänner 2024 von 7,3%, sondern darunter. Mit dem schließlich vereinbarten Stundenlohnplus von 5,85% zuzüglich 24 Cent bei kaufmännischer Rundung je Lohnkategorie wurde die maßgebliche Jahresinflationsrate 2023 mit 8% im Schnitt über alle Kategorien doch um 0,2% übertroffen. Aufgrund der 24 Cent ergibt sich eine deutliche soziale Staffelung, bei der niedrige Löhne bis zu 8,4% erhöht wurden. Der neue Mindestlohn bei Saisoniers bzw. ungelernten Arbeitern beträgt knapp EUR 1.780,- pro Monat. Auf der anderen Seite beträgt der Abschluss bei den höchsten Kategorien (Obergärtner, Meister) lediglich 7,5 bis 7,6%. Wir gingen aber davon aus, dass bei diesen Kategorien, welche 800 bis 1000 Euro über dem KV-Mindestlohn liegen, Überzahlungen eher die Regel sind als bei den niedrigsten. Die Kategorien der Facharbeiter liegen allesamt bei 7,8 bis 8,1%. Die Lehrlinge wurden mit 8% erhöht.

 

KV-Abschluss WHG „unser Lagerhaus“ – Abschluss anch zähen Verhandlungen

Nachhaltige Mitarbeiterprämie über 500 Euro als Teil der Lohn- und Gehaltssteigerung von 7,3%

Am 12.3.2024 fanden die KV-Verhandlungen zum Abschluss neuer Kollektivverträge der „Unser Lagerhaus“ WHG statt. Für die Tiroler Kollektivverträge der Arbeiter und Angestellten waren der ZBR-Vorsitzende-Stv. KR Andreas Deutschmann, ZBR Gertraud Aigner und Kammerdirektor Landessekretär Mag. Johannes Schwaighofer nach Klagenfurt gereist. Da zugleich auch die Kärntner Kollektivverträge samt selbständiger Lagerhäuser in einem verhandelt werden, waren auch die jeweiligen (Zentral-)Betriebsräte und Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften GPA und Vida für die Dienstnehmerseite dabei. Auf Dienstgeberseite führten WHG Geschäftsführer Mag. Markus Furtenbacher und Frau Mag. Bettina Kastner vom Österreichischen Raiffeisenverband das Verhandlungsteam an.

Sämtliche Angebote der Dienstgeberseite waren für die Mehrzahl der Lohnkategorien unter der heranzuziehenden rollierenden Inflationsrate von 7,3%. Dafür schlugen die Dienstgebervertreter gleich von Anfang an den Abschluss einer „nachhaltigen“ Mitarbeiterprämie am Beispiel des KV Käser Tirol von EUR 500 vor, welche aber in den Abschluss einzurechnen ist. Eine derartige Prämie hat Vorteile für beide Seiten. Der Betrieb spart sich Lohnnebenkosten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter SV-Beiträge und Lohnsteuer. Die Verhandlungen dauerten etwa sechs Stunden. Die im Lagerhaussektor österreichweit bereits erzielten Abschlüsse gaben die Richtung vor. Ein Abschluss genau auf der Inflationsrate von 7,3% mit Aufrundung war das Bestmögliche. Von den errechneten Lohn- und Gehaltssätzen werden für die Monate April 2024 bis März 2023 allerdings EUR 35,70 (Monatsgehalt Angestellte) bzw. EUR 0,21 (Stundenlohn Arbeiter) abgezogen, weil im April 2024 EUR 500,- auf Basis Vollzeitbeschäftige als Mitarbeiterprämie brutto für netto ausbezahlt wird, Details siehe nachstehend. Der Vorteil der beitragsfreien Mitarbeiterprämie für die Dienstnehmer ist nicht zu verachten. Gerechnet am Beispiel EUR 2.500,- brutto pro Monat hätte der Abschluss 1% höher sein müssen um auf dieselben Nettobeträge zu kommen. Bei EUR 4.000,- sind es immer noch 0,9% Vorteil, weil die progressive Gestaltung der Lohnsteuer der Abflachung durch den Sockelbetrag entgegenwirkt. Langfristig wirken allerdings lediglich die 7,3%, das ist immerhin die Inflation bei allen Kategorien.

 

Abschlüsse bei den Kollektivverträgen für Forstarbeiter und Forstgartenarbeiter Tirols

Forstarbeiter: +8,5%

Forstgartenarbeiter: + 9%

Am 26.2.2024 fanden in einem Zug die Verhandlungen für die Kollektivverträge der Forstarbeiter und Forstgartenarbeiter Tirols statt. Die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer arbeiten großteils in Betrieben der öffentlichen Hand, also bei Gemeinden oder Gemeindegutsagrargemeinschaften oder beim Land im Falle der Forstgartenarbeiter. Trotz Teuerungskrise zeichnete sich ein ähnliches Bild wie im Vorjahr. Die Branche ist nach wie vor vom Fachkräftemangel stark betroffen, was die Ausgangslage für höhere Lohnabschlüsse begünstigt. Dies sahen auch die Dienstgebervertreter so, wenngleich die Verhandlungen deswegen keinesfalls leicht waren. Die zugrundeliegende Inflationsrate ist bei den gegenständlichen KVs üblicherweise die Jahresinflationsrate des Vorjahres, welche 2023 7,8% betrug. Inhaltliche Forderungen der Dienstnehmerseite wie die Einführung einer Hitzezulage in beiden KVs wurden von der Dienstgeberseite auch unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung abgelehnt, aber dafür ein höherer Abschluss argumentiert. Obwohl viele Gemeinsamkeiten bestehen wurden in den Verhandlungen die Unterschiede zwischen den beiden Kollektivverträgen und vielmehr noch zwischen den jeweiligen Betrieben herausgearbeitet, was schließlich die unterschiedlichen Abschlüsse rechtfertigte. Bei den Forstarbeitern konnten 8,5% und bei den Forstgärten 9% Lohnplus verhandelt werden, jeweils aufgerundet auf volle Euro-Cent-Beträge aufgrund der Stundenlöhne, Details siehe nachfolgend.

Daneben konnten v.a. im Forstgarten-KV inhaltliche Klarstellungen in Hinblick auf Teilzeitbeschäftigte getroffen werden und bei beiden Kollektivverträgen die Weichen für eine Neuregelung der Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen im Folgejahr gelegt werden. Die Idee ist die Sonderzahlungen von zwei jeweils vollen Bezügen auf bis zu vier Sonderzahlungen mit jeweils halben Bezügen aufzuteilen um bei der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge einen kleinen Vorteil für die Dienstnehmer herauszuarbeiten ohne dass es die Dienstgeber etwas kostet. Aufgrund der überwiegenden Saisonbeschäftigung ist die Umsetzung aber heikler.

Die Landwirtschaftskammer war bei den Verhandlungen durch ÖR Regina Norz, Romed Giner, LK-Rechtsreferentin Mag. Isabella Heubacher und dem Leiter der Landesforstgärten Ing. Christian Annewanter vertreten. Auf der Dienstnehmerseite gingen neben Maria Larcher, Martha Gruber und KR Hermann Korber (Forstgärten) sowie Christoph Astner, Matthias Astner und BO-Stv. Josef Altenweisl (Forstarbeiter) auch Kammerdirektor und Landessekretär Mag. Johannes Schwaighofer und die LAK-Rechtsreferenten Mag. Markus Steinbacher und Mag. Eva Estermann in die Verhandlung.

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