Mit der Arbeitnehmerveranlagung können sich Beschäftigte ihre zu viel bezahlte Lohnsteuer wieder zurückholen. Bei Saisonbeschäftigten gilt es, spezielle Regelungen zu beachten.

Die Lohnsteuerberechnung erfolgt in Österreich so, als ob das Einkommen das ganze Jahr über gleichmäßig wäre. Gerade für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ist das aber oftmals nicht der Fall, weshalb eine Arbeitnehmerveranlagung in vielen Fällen eine Lohnsteuergutschrift für den Antragsteller ergibt.
Bei Erntearbeitern aus dem Ausland gilt es spezielle Regelungen zu beachten:

1.) Sie sind meist beschränkt steuerpflichtig, da sie weder einen Wohnsitz (≠ bloße Schlafstelle, meist an der Adresse des Arbeitgebers) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Ausländische Grenzgänger, die Arbeitsleistungen im Inland verrichten und täglich zu ihrem ausländischen Wohnsitz zurückkehren, sind jedenfalls nur beschränkt steuerpflichtig.

Folgende 3 Formulare müssen in diesem Fall entsprechend ausgefüllt beim Finanzamt eingereicht werden:

• Formular L1
(AN-Veranlagung)

• Formular L1i
(Punkte 1 und 6 müssen unbedingt ausgefüllt werden)

• Formular E9
(Nachweis ausländischer Einkünfte)

Voraussetzung für einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (Formular L1i Punkte 1 und 6) ist, dass die ausländischen (nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden) Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr EUR 11.000,00 nicht übersteigen.

Der Nachweis der ausländischen Einkünfte ist im Herkunftsland zu beschaffen.

2.) Ausländische Landarbeiter/-innen, die einen inländischen Wohnsitz (≠ bloße Schlafstelle, meistens an der Adresse des Arbeitgebers) begründet haben oder länger als 6 Monate im entsprechenden Kalenderjahr in Österreich beschäftigt waren (ausgenommen Grenzgänger und Tagespendler), sind unbeschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall ist die Sache noch einfacher: Die Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig erfolgt nur mit dem Formular L1 (Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung).

3.) Ausländer/-innen, die nicht aus dem Gebiet der Europäischen Union stammen (Drittstaatsangehörige), können nur dann eine Arbeitnehmerveranlagung machen, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Gut zu wissen:

• Die Arbeitnehmerveranlagung kann 5 Jahre rückwirkend beantragt werden, somit im Jahr 2021 bis in das Jahr 2016 zurück.

• Frühestens kann die Arbeitnehmerveranlagung im März des Folgejahres mithilfe von Finanz- online oder in Papierform beim Finanzamt beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Arbeitnehmerveranlagung online auf: https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ durchzuführen, da die Zustellung aller Schriftstücke dann online erfolgt und somit häufige Zustellmängel nahezu ausgeschlossen sind.

• Formulare sind auf der Website des Finanzministeriums in verschiedenen Sprachen abrufbar.

• Auf sämtlichen Anträgen und Formularen ist die Wohnadresse (Familienwohnsitz im Ausland) und nicht die Adresse des Arbeitgebers oder der Schlafstelle anzugeben.

• Eine Bankverbindung ist erforderlich. Dabei kann es sich grundsätzlich auch um eine Ausländische handeln.

Bei Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Landarbeiterkammer als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.