Am 28. März 2019 wurden in Klagenfurt, dem Sitz der „Unser Lagerhaus“ Warenhandelsges.m.b.H. Kärnten, Verhandlungen betreffend den Neuabschluss der WHG Kollektivverträge für Arbeiter und für Angestellte auch für die Niederlassung Tirol geführt und diese mit einem guten Ergebnis zum Abschluss gebracht.

Die Vertreter der Dienstgeber (Geschäftsführer DI Artur Schifferl und Personalchefin Dr. Claudia Muri von der WHG; Mag.a Bettina Kastner vom Österreichischen Raiffeisenverband) wobei Tirol durch die Betriebsräte Andreas Deutschmann, Gertraud Aigner sowie Dr. Günter Mösl (Tiroler Land- und Forstarbeiterbund bzw. Landarbeiterkammer Tirol) vertreten waren, standen sich in durchaus fairen Verhandlungen gegenüber.

Ein wichtiges Thema war eine Arbeitszeitregelung für das Fahrpersonal, wo man sich auf eine textliche Anpassung einigen konnte.

Ob es zukünftig gelingt, im Rahmen einer Arbeitsgruppe Lohn- und Gehaltstabellen einheitlich über die Bundesländergrenzen zu regeln, bleibt abzuwarten. Gespräche dazu werden jedenfalls folgen.

Die Verhandlungen wurden mehrmals für interne Beratungen unterbrochen und führten letztlich zu einem Ergebnis, dass wie folgt aussieht:

„Unser Lagerhaus“ WHG Angestellte-KV:
1. Der ausgehandelte Kollektivvertrag tritt mit 01.04.2019 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
2. Die kollektivvertraglichen Gehaltssätze werden um 2,60% erhöht, jedoch mindestens um EUR 48,00 erhöht, Aufrundung auf den nächsten Euro.
3. Überzahlungen bleiben in der euromäßigen Höhe von 31.03.2019 erhalten.
4. Angestellte im Außendienst mit Fixum und Provision erhalten eine Fixum-Erhöhung von 2,60%, Aufrundung auf den nächsten Euro.
5. Die Lehrlingsentschädigungen werden folgend erhöht.
1. Lehrjahr EUR 640,00 3. Lehrjahr EUR 1.060,00
2. Lehrjahr EUR 780,00 4. Lehrjahr EUR 1.120,00
6. Anrechnung von Karenzzeiten
Karenzen nach dem MSchG und VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1. April 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Vorrückungen, Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und 14b AVRAG, ab dem 1. April 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Vorrückungen, Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
7. Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der KV-Gehalts- und Lohntabellen sowie zur Arbeitszeitflexibilisierung.
8. Die neue gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung wird im Kollektivvertrag aktualisiert.

„Unser Lagerhaus“ WHG Angestellte-KV:
1. Der ausgehandelte Kollektivvertrag tritt mit 01.04.2019 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
2. Die kollektivvertraglichen Stundenlohnansätze werden um 2,60%, jedoch mindestens um EUR 0,29 erhöht, Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle.
3. Die Lehrlingsentschädigungen werden folgend erhöht.
1. Lehrjahr EUR 650,00
2. Lehrjahr EUR 830,00
3. Lehrjahr EUR 1.100,00
4. Lehrjahr EUR 1.430,00

4. Überzahlungen bleiben in der euromäßigen Höhe von 31.03.2019 erhalten.
5. Anrechnung von Karenzzeiten
Karenzen nach dem MSchG und VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1. April 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Vorrückungen, Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und 14b AVRAG, ab dem 1. April 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Vorrückungen, Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
6. Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der KV-Gehalts und Lohntabellen sowie zur Arbeitszeitflexibilisierung.
7. Im § 5 wird Absatz 13 mit folgenden Wortlaut angefügt:
Wenn in die Arbeitszeit der Lenker von Kraftfahrzeugen, welche zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt, in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Höchstarbeitszeit von bis zu 12 Stunden durch schriftliche Einzelvereinbarung zw. AG und AN getroffen werden, wobei die Arbeitsbereitschaft gleich wie die Arbeitszeit zu entlohnen ist und die Bestimmung hinsichtlich der Überstundenzuschläge davon unberührt bleiben bzw. diese anzuwenden sind.
8. Die neue gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung wird im Kollektivvertrag aktualisiert.