Kollektivvertrag für Berufsjäger – 9,3 % Gehaltsplus, einziger KV mit verpflichtender Teuerungsprämie von EUR 300,- für 2023

Der 4.4.2023 stand ganz im Zeichen der KV Verhandlungen. Nach den Verhandlungen am Vormittag für die Lagerhäuser und den Güterwegbau, waren nun die Berufsjäger an der Reihe.

Der Obmann der Berufsjägervereinigung Vizepräsident Wildmeister Josef Stock, Obmann-Stv. Revierjäger Thomas Dornauer, Ersatzkammerrat Wildmeister Hansjörg Ragg sowie Rechtsreferent Mag. Johannes Schwaighofer für die Dienstnehmerseite versuchten selbstverständlich ihr Bestes, um einen Abschluss deutlich über der üblicherweise herangezogenen Jahresdurchschnittsinflationsrate, 2022 8,6 %, zu erzielen. Die Dienstgeberseite, vertreten durch Richter Dr. Hannes Seiser als Vorstandsmitglied des Tiroler Jägerverbandes – Landesjägermeister DI Anton Larcher und Geschäftsführer Mag. Martin Schwärzler waren verhindert – Romed Giner, ÖkR DI Regina Norz sowie Mag.a Nicole Haas von der Landwirtschaftskammer Tirol, hielten vehement dagegen und lange schien ein Abschluss in weiter Ferne.

Letztlich konnte mit einer Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter sowie Lehrlingsentschädigungen um 9,3 %, kaufmännisch gerundet, ein akzeptables Ergebnis gefunden werden. Die Dienstaufwandsentschädigung, Kostensätze für die Hundeführung und Schussgelder wurden um denselben Prozentwert erhöht. Anstelle der Erhöhung der Patronenvergütung, wurde erstmals bei einem unserer Kollektivverträge der Rechtsanspruch auf eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 300,- für den Zeitraum April bis Dezember 2023 verankert. Die Teuerungsprämie hat den Vorteil, dass diese 2023 ohne die Entrichtung von SV-Beiträgen und Lohnsteuer gezahlt werden kann. Der Nachteil besteht in der Einmaligkeit. Für 2024 gilt somit besonders, auf die Patronenvergütung zu achten.

Die Verhandlungsergebnisse stellen sich im Detail wie folgt dar:

  1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehaltsansätze gemäß den Gehaltsbestimmungen I und II um 9,3 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Beträge;

 

  1. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen der Gehaltsbestimmungen II um 9,3 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Beträge;
  2. Anhebung der
    a) Dienstaufwandsentschädigung (§ 10 Abs 5) und
    b) der Kostenersätze für die Hundeführung (§ 12 Abs 1) und

c) der Schussgelder (§ 12 Abs 3)

um jeweils 9,3 % kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Beträge.

 

  1. Die Höhe der Patronenvergütung gem. § 12 Abs 3 beträgt weiterhin EUR 16,50.

 

  1. 19 Abs 2 lautet nunmehr: Abweichend von Abs 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.

 

  1. a) 14 Sonderzahlungen wird umbenannt in § 14a Sonderzahlungen.

 

b) Nach § 14a Abs 3 wird 14b Teuerungsprämie mit folgendem Inhalt eingefügt:

 

(1) Alle Dienstnehmer (ausgenommen Berufsjägerlehrlinge) erhalten als Teuerungsausgleich für die Kalendermonate April bis Dezember 2023 eine abgabenfreie Teuerungsprämie gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 408 lit a EStG 1988 in Höhe von € 300, wobei davon je € 150 am 30. Juni und am 1. Dezember zur Zahlung fällig sind.

 

(2) Bei Ein- oder Austritt während des Zeitraums April bis Dezember 2023 gebührt der aliquote Teil der Teuerungsprämie, wobei entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume bei Krankheit oder Unfall während aufrechtem Dienstverhältnis zu keiner Minderung des Anspruches führen.

 

(3) Bei dieser Teuerungsprämie handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gem § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

 

Festgehalten wird, dass gegenständliche Teuerungsprämie einmalig für den Geltungszeitraum dieses Kollektivvertrages (Punkt 7) zwischen den Sozialpartnern vereinbart wurde.

 

c) Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.

 

  1. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2023/12 Monate.