Bei der diesjährigen Verhandlung für den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages für die Berufsjäger Tirols konnten sich die Kollektivvertragsparteien auf eine Gehaltserhöhung im Ausmaß von 3,25 % einigen.

Die Lehrlingsentschädigungen sowie die Dienstaufwandsentschädigung, das Hundegeld und die Schussgelder werden ebenfalls um 3,25 % erhöht.

Nachdem bereits im Jahr 2020 eine Regelung im Kollektivvertrag verankert wurde, womit dem Dienstnehmer für die Anschaffung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung ein Kostenersatz gewährt wird, hat man sich darauf verständigt, diese wiederum nachzubessern.

Ab 1. April 2022 erhält der Berufsjäger einen Patronenersatz in Höhe von EUR 16,50 als zusätzliche Abgeltung für die dringend empfohlene Verwendung eines Schallreduktors.

Auf Dienstgeberseite waren bei den Verhandlungen ÖkR DI Regina Norz, Mag.a Nicole Haas von der Landwirtschaftskammer Tirol, Landesjägermeister DI (FH) Anton Larcher und Vorstandsmitglied Dr. Hannes Seiser vertreten.

Die Dienstnehmerseite war durch Vizepräsident WM Pepi Stock, Ersatzkammerrat WM Hansjörg Ragg und Kammerdirektor Dr. Günter Mösl und Rechtsreferent Mag. Johannes Schwaighofer vertreten.

Die Verhandlungsergebnisse:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehaltsansätze gemäß den Gehaltsbestimmungen I und II um 3,25 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Beträge;

2. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen der Gehaltsbestimmungen II um 3,25 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Beträge;

3. Anhebung der
a) Dienstaufwandsentschädigung (§ 10 Abs. 6) und
b) der Kostenersätze für die Hundeführung (§ 12 Abs. 1) und
c) der Schussgelder (§ 12 Abs. 3) um jeweils 3,25 % aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

4. Anhebung der Patronenvergütung gem. § 12 Abs. 3 von derzeit EUR 14,00 auf EUR 16,50 als zusätzliche Abgeltung für die dringend empfohlene Verwendung eines Schallreduktors.

5. Ersatzlose Streichung des § 10 Abs. 5, da die Neuregelung der Lehrlingsentschädigung beginnend mit 01.04.2016 diese Bestimmung obsolet macht.

6. Anpassung von Verweisen an das Landarbeitsgesetz 2021 ohne normative Änderungen.

7. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2022/12 Monate.