Am 25. März 2021 wurde im Nationalrat eine umfangreiche Novelle zum BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) verhandelt und beschlossen. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Bestimmungen zum Überbrückungsgeld, das eine Art Frühpension für am Bau beschäftigte Personen darstellt.

Überbrückungsgeld – Wegfall der Voraussetzung von Rehabilitationsmaßnahmen

Derzeit hat jeder Arbeitnehmer, der das Überbrückungsgeld beantragt nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung eine Maßnahme der gesundheitlichen Rehabilitation beendet hat. Diese Voraussetzung entfällt.

Möglichkeit der einmaligen Unterbrechung des Überbrückungsgeldes

Nach den geltenden Bestimmungen für das Überbrückungsgeld führt jede Tätigkeit während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu einem Ruhen des Anspruchs. Dieses Ruhen des Anspruchs bewirkt, dass trotz Ausübung einer BUAG-pflichtigen Tätigkeit kein Anspruch auf Überbrückungsabgeltung besteht. In Zukunft soll es möglich sein, den Überbrückungsgeldbezug einmal zu unterbrechen und für BUAG-pflichtige Tätigkeiten während dieser Unterbrechung beim alten Dienstgeber eine Überbrückungsabgeltung zu erhalten.

Überbrückungsabgeltung bei Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres

Arbeitnehmer, die die wesentlichste Voraussetzung für das Überbrückungsgeld erfüllen, nämlich die Leistung von 520 BUAG-pflichtigen Beschäftigungswochen nach Erreichen des 40. Lebensjahres, jedoch das Überbrückungsgeld nicht erreichen, weil sie vor Vollendung des 58. Lebensjahres dauerhaft berufsunfähig werden, erhalten nun auch eine Überbrückungsabgeltung.

Verlängerung der Frist für die Antragstellung auf Überbrückungsabgeltung

Derzeit muss der Antrag auf Überbrückungsabgeltung innerhalb von 6 Monaten nach Antritt der ASVG-Alterspension gestellt werden. In der Praxis wurde diese Frist schon in mehreren Einzelfällen versäumt. Die Frist wird nun auf 12 Monate verlängert.

Bei Überschreiten dieser Frist gibt es keine Kulanzregelungen.