Nach konstruktiven und zielorientierten Verhandlungen konnte in der ersten Runde der Abschluss für die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Verbänden erzielt werden.

Auf Dienstgeberseite führten die Verhandlungen ÖkR Rudolf Köll, Geschäftsführer DI Christoph Juen von der Genossenschaft Landeck, Geschäftsführer DI Thomas Diemling von der Raiffeisengenossenschaft Osttirol, Dr. Edwin Grubert vom Raiffeisenverband Tirol und Mag.a Nicole Haas, Rechtsreferentin der Landwirtschaftskammer Tirol.

Das Verhandlungsteam der Dienstnehmerseite in Person von Dr. Günter Mösl und Mag. Johannes Schwaighofer wurde unterstützt durch Andreas Deutschmann, Betriebsratsvorsitzender der WHG-Tirol, Ferdinand Beer, Betriebsratsvorsitzender der Genossenschaft Landeck und Markus Weger, Betriebsrat der Raiffeisengenossenschaft Osttirol.
Was den Abschlussprozentsatz betrifft, so hat man sich an den österreichweiten Verhandlungsergebnissen orientiert, und kann dieser als durchaus positiv bewertet werden.

In der Gesamtbetrachtung kann man sicherlich festhalten, dass dieser Abschluss von einem gegenseitigen Verständnis getragen war und der Wert zufriedener Mitarbeiter für die Dienstgebervertreter einen hohen Stellenwert hat.

Die Verhandlungsergebnisse:

Genossenschaftsarbeiter:
1. Anhebung der kollektivvertraglichen Zeitstundenlöhne (§ 17) um 2,70 %, bei kaufmännischer Rundung auf volle Euro-Cent-Beträge;
2. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um folgende Fixbeträge:
1. Lehrjahr 36,00 EUR    3. Lehrjahr 36,00 EUR
2. Lehrjahr 28,00 EUR    4. Lehrjahr 18,00 EUR

3. Verankerung einer Bestimmung zur Anrechnung der Karenzzeiten in § 27 durch anfügen eines neuen Abs. 4 mit folgendem Wortlaut:
(4) Karenzzeiten für Geburten nach dem 1.04.2019 werden auf alle dienstzeitenabhängigen Ansprüche im Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten angerechnet.
4. Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung betreffend den Anspruch auf Entgeltfortzahlung analog zum Wortlaut der LAO 2000, LGBl. Nr. 73/2018, Artikel I, kundgemacht am 28. Juni 2018;
5. Streichung des § 7 Abs. 3 zweiter und vorletzter Halbsatz im Sinne der LAO-Novelle, wonach Bestimmungen in Normen in der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unzulässig sind.
6. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2019/12 Monate.

Genossenschaftsangestellte:
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter (§§ 17 und 18) um 2,70 %, bei kaufmännischer Rundung auf volle Euro-Beträge;
2. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um folgende Fixbeträge:
1. Lehrjahr 41,00 EUR    3. Lehrjahr 50,00 EUR
2. Lehrjahr 54,00 EUR    4. Lehrjahr 75,00 EUR
3. Verankerung einer Bestimmung zur Anrechnung der Karenzzeiten mit folgendem Wortlaut:
§ 33
Zusammenrechnung von Dienstzeiten
Karenzzeiten für Geburten nach dem 1.04.2019 werden auf alle dienstzeitenabhängigen Ansprüche im Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten angerechnet.
Der bisherige § 33 wird sodann zum § 34.
4. Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung betreffend den Anspruch auf Entgeltfortzahlung analog zum Wortlaut des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 153/2017, Artikel 2, kundgemacht am 13. November 2017;
5. Streichung des § 7 Abs. 3 zweiter und vorletzter Halbsatz im Sinne der LAO-Novelle, wonach Bestimmungen in Normen in der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unzulässig sind.
6. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2019/12 Monate.