Nachdem die ersten Verhandlungen ergebnislos abgebrochen werden mussten, konnte bei der zweiten Verhandlungsrunde am 9. Jänner 2019 zwischen den Verhandlungspartner eine Einigung erzielt werden.

Dementsprechend werden die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter für die Landarbeiter und Gutsangestellten ab 1.1.2019 um 2,33 % zuzüglich eines Fixbetrages von € 15,00 erhöht. Die zugestandene Aufrundung auf ganze Euro bzw. bei Stundenlöhnen auf volle Euro-Cent bringt zudem eine Verbesserung mit sich, welche sich in den Lohn- und Gehaltssätzen widerspiegelt. Für die Lehrlinge und Praktikanten konnte noch ein höherer Abschluss erreicht werden, was zudem als sehr positiv betrachtet werden kann. Dementsprechend zeigten sich die Verhandlungsparteien, wobei die Dienstgeber durch ÖkR Rudolf Köll, ÖkR Josef Schirmer und Rechtsreferentin Mag. Nicole Haas vertreten waren, mit den Ergebnissen zufrieden. Auf Dienstnehmerseite waren Vizepräsident Josef Stock, Kammerrat Martin Ennemoser, Kammerrat Gustav Hacket, Rechtsreferent Mag. Johannes Schwaighofer und Kammerdirektor Dr. Günter Mösl anwesend und stellen sich die Ergebnisse im Detail wie folgt dar:

Landarbeiter-Kollektivvertrag:
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Monatslöhne in Anlage I um j e2,33 % zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 15,00, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

2. Anhebung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne in Anlage I um je 2,33 % zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 0,09, aufgerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.

3. Anhebung der kollektivvertraglichen Entschädigungen für die Lehrlinge und für die Ferialpraktikanten in Anlage I um je 2,33 % zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 15,00, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

4. Ersatzlose Streichung des § 1 Abs. 2, wonach bis dato für Pensionisten oder Dienstnehmer mit einer Erwerbsminderung die Bestimmungen der Anlage I dieses Kollektivvertrages nicht zur Anwendung gelangten.

5. Ergänzung der Anlage I, Lohnkategorie K) für Arbeiter(innen) in Fischerei- und Fischzuchtbetrieben mit folgendem Wortlaut: Der Lohn für Hilfskräfte richtet sich nach dem Lohn für „D) Jugendliche und allgemeine Hilfskräfte“.

6. Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung betreffend den Anspruch auf Ent-geltsfortzahlung analog zum Wortlaut der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 73/2018, Artikel I, kundgemacht am 28. Juni 2018.

7. Einrichtung einer Arbeitsgruppe auf Initiative der Dienstgeberseite, die sich bis Ok-tober 2019 dazu verpflichtet, die arbeitsrechtlichen Neuerungen der Landarbeitsgesetz-Novelle, insbesondere die Herabsetzungsmöglichkeit der Zuschläge in Bezug auf das Almpersonal, umzusetzen.

8. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. Jänner 2019/12 Monate

 

Gutsangestellten-Kollektivvertrag:
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehaltssätze (§ 20 Abs. 1) um jeweils 2,33 % zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 15,00, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

2. Anhebung der kollektivvertraglichen Praktikantenentschädigungen (§ 20 Abs. 2) um jeweils 2,33 % zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 15,00, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

3. Anhebung der Dienstaufwandsentschädigung (§ 21 Abs. 2) um 2,50 %, aufgerundet einen vollen Euro-Betrag;

4. Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung betreffend den Anspruch auf Entgeltfortzahlung analog zum Wortlaut des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 153/2017, Artikel 2, kundgemacht am 13. November 2017.

5. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. Jänner 2019/12 Monate