Pensionsversicherung

Für das Jahr 2024 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto), eine abgestufte Pensionserhöhung:

bis € 5.850,00        9,7 %

ab € 5.850,01        € 567,45

 

Einkaufskosten für Schulzeiten

Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 einheitlich geregelt und belaufen sich die Kosten ab 01.01.2024 für jeden Ersatzmonat des Besuches einer mittleren/höheren Schule oder Hochschule auf € 1.381,68.

 

Ausgleichszulagenrichtsätze („Mindestpension“)

Für alleinstehende Pensionsberechtigte und für Witwen (Witwer)              € 1.217,96

Für alleinstehende Pensionsberechtigte mit mindestens 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung                € 1.325,24

mit mindestens 480 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung                   € 1.583,22

für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben                                    € 1.921,46

 

für Halbwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres                           € 447,97

nach Vollendung des 24. Lebensjahres                                                       € 796,06

 

für Vollwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres                             € 672,64

nach Vollendung des 24. Lebensjahres                                                       € 1.217,96

 

Für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung erhöht sich der Ausgleichszulagenrichtsatz für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahre (€ 447,97) nicht erreicht, um € 187,93.

 

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Im Jahr 2024 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt):

Monatliche Beitragsgrundlage Versicherungsanteil:

bis € 1.951,00                               0 %

über € 1.951,01 bis € 2.128,00     1 %

über € 2.128,01 bis € 2.306,00     2 %

über € 2.306,01                             3 %

 

Unfallversicherung

Die Renten aus der Unfallversicherung werden ab 01.01.2024 um 9,7 % erhöht.

Pflegegeld

Die Pflegegeldsätze nach dem Pflegegeldgesetz zum 01.01.2024 betragen:

Pflegegeldstufe 1 € 192,00
Pflegegeldstufe 2 € 354,00
Pflegegeldstufe 3 € 551,60
Pflegegeldstufe 4 € 827,10
Pflegegeldstufe 5 € 1.123,50
Pflegegeldstufe 6 € 1.568,90
Pflegegeldstufe 7 € 2.061,80

Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 01. Jänner 2024 mindestens € 40,40.

Rezeptgebühr/E-Card

Die Höhe des Service-Entgelts für die e-card beträgt für das Jahr 2025 € 13,80 und wir im November 2024 eingehoben. Die Rezeptgebühr beträgt ab 01. Jänner 2024 € 7,10.

Auf Antrag bei der ÖGK können Sie sich von der Rezeptgebühr befreien lassen, wenn Ihr Einkommen unter der Grenze von 1.217,96 Euro liegt. Leben Sie im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem/Ihrer Partner:in, liegt die Grenze für das gemeinsame Partner:inneneinkommen bei 1.921,46 Euro.

Wenn Sie durch Krankheiten überdurchschnittlich hohe Ausgaben haben, erhöht sich die Einkommensgrenze auf 1.400,65 Euro bzw. bei einem Partner:inneneinkommen auf 2.209,68 Euro. Alle Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes Kind unter 24 Jahren, das selbst ein Einkommen von weniger als 447,97 Euro hat, um 187,93 Euro.

Bei der Prüfung, ob Ihr Einkommen oder das gemeinsame Partner:inneneinkommen die Grenze überschreitet, wird auch das Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen mit 12,5 % berücksichtigt.

 

Geringfügigkeitsgrenze (Versicherungsgrenze)

Monatlich € 518,44

 

Höchstbeitragsgrundlagen

  1. a) monatlich € 6.060,00
  2. b) täglich € 202,00

 

Kinderbetreuungsgeld

Pauschalsystem

Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind etwa 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil beziehungsweise von 456 bis 1.063 Tagen (das sind etwa 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.

Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten „Variante“ sind das 91 Tage).

In der kürzesten „Variante“ beträgt das Kinderbetreuungsgeld € 39,33 täglich und in der längsten „Variante“ € 16,87 täglich, je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (KBG) hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht in folgender Ausgestaltung zur Verfügung:

Längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 365 Tage KBG beziehen). Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten.

Bezugshöhe:

80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal 76,60 Euro

täglich (rund 2.300 Euro monatlich).

 

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