Pensionsversicherung

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 1.000,00 monatlich, ist es um 3 % zu erhöhen,

  • wenn es über € 1.000,00 bis zu € 1.300,00 monatlich beträgt,
    um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten
    von 3 % auf 1,80 % linear absinkt,

 

  • wenn es über € 1.300,00 monatlich beträgt, um 1,80 %

 

Einkaufskosten für Schulzeiten

Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 einheitlich geregelt und belaufen sich die Kosten ab 01.01.2022 für jeden Ersatzmonat des Besuches einer mittleren/höheren Schule oder Hochschule auf € 1.292,76.

 

Ausgleichszulagenrichtsätze
(„Mindestpensionen“)

Für alleinstehende Pensionsberechtigte und für Witwen (Witwer)
€ 1.030,49

für alleinstehende Pensionsberechtigte mit mindestens 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung
€ 1.185,85

mit mindestens 480 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung
€ 1.426,70

für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben
€ 1.625,71

für Halbwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
€ 379,02

nach Vollendung des 24. Lebensjahres für Vollwaisen bis zur Vollendung
€ 673,53

des 24. Lebensjahres
€ 569,11

nach Vollendung des 24. Lebensjahres
€ 1.030,49

Für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung erhöht sich der Ausgleichszulagenrichtsatz für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (€ 379,02) nicht erreicht, um 159,00.

 

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
bei geringem Einkommen

Im Jahr 2022 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt):

Monatliche Beitragsgrundlage Versicherungsanteil:

bis € 1.828,00                                     0 %
über € 1.828,00 bis € 1.994,00        1 %
über € 1.994,00 bis € 2.117,00        2 %
über € 2.161,00                                  3 %

 

Unfallversicherung

Die Renten aus der Unfallversicherung werden ab 01.01.2022 um 1,80 % erhöht.

 

Pflegegeld

Die Pflegegeldsätze nach dem Pflegegeldgesetz zum 01.01.2022 betragen:

Pflegegeldstufe 1: €    165,40
Pflegegeldstufe 2: €    305,00
Pflegegeldstufe 3: €    475,20
Pflegegeldstufe 4: €    712,70
Pflegegeldstufe 5: €    968,10
Pflegegeldstufe 6: € 1.351,80
Pflegegeldstufe 7: € 1.776,50

 

Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 1. Jänner 2022 mindestens
€ 37,80.

Der Kostenanteil für Sehbehelfe beträgt für die Versicherten
€ 113,40.

Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

 

Rezeptgebühr/e-card

Die Höhe des Service-Entgelts für die e-card beträgt für das Jahr 2023 € 12,95 und wird im November 2021 eingehoben. Die Rezeptgebühr beträgt ab 1. Jänner 2022     € 6,65.

Von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt sind (auf Antrag!) befreit:

a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte € 1.030,49 (Alleinstehende) bzw. € 1.625,71 (Ehepaare) nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen
sich für jedes Kind um € 159,00.

b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte € 1.185,06 (Alleinstehende), bzw. € 1.869,57 (Ehepaare) nicht übersteigen; für jedes Kind sind € 159,00 hinzuzurechnen. Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.

c) Jeder Versicherte muss nur so lange die Rezeptgebühr zahlen, bis er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2 % seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

 

Geringfügigkeitsgrenze
(Versicherungsgrenze)

monatlich € 485,85

 

Höchstbeitragsgrundlagen

a) monatlich € 5.670,00
b) täglich € 189,00

 

Kinderbetreuungsgeld

Für Geburten können alle Mütter und Väter Kinderbetreuungsgeld (KBG) beantragen.

Die Höhe beträgt täglich bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten
(+ 6 Monate bei Teilung mit Partner) € 14,53

bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten
(+ 4 Monate bei Teilung mit Partner) € 20,80

bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten
(+ 3 Monate bei Teilung mit Partner) € 26,60

bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate
bei Teilung mit Partner) € 33,88

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit
maximal 14 Monaten Bezugsdauer bei Teilung mit
Partner in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens
mindestens € 33,88
maximal € 66,00

Der Zuschuss für alleinstehende Elternteile bzw. sozial schwache Familien beträgt täglich € 6,06.

Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, darf 60 % des letzten Einkommens bzw. maximal jährlich € 16.200,00 dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des einkommensabhängigen
Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von € 7.300,00 möglich.