Die Landarbeiterkammer Tirol gewährt ihren Mitgliedern im Rahmen des Land- und Forstarbeiterhilfswerks verschiedene Unterstützungsleistungen. Diese umfassen insbesondere Lehrlings-, Schüler-, Studien- und Ausbildungsbeihilfen, unverzinsliche Darlehen sowie einmalige Beihilfen, Führerschein- und Baubeihilfen.
Die Richtlinien über die Vergabe und die Bestimmungen der Hilfswerksgelder wurden im Mai 2026 vom Vorstand der Landarbeiterkammer Tirol überarbeitet und in einzelnen Bereichen präzisiert. Ziel der Anpassungen ist es, die Fördermittel noch gezielter und bedarfsgerechter einzusetzen sowie eine nachvollziehbare und sozial ausgewogene Vergabepraxis sicherzustellen.
Lehrlings-, Schüler-, Studien- und Ausbildungsbeihilfen (Lernbeihilfen)
Lernbeihilfen können einmalig pro Schul-, Lehr-, Studienjahr bzw. Kursbesuch beantragt werden. Anträge aus dem Vorjahr können mit dem halben Fördersatz berücksichtigt werden. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise wie z.B. Schul-, Heim- oder Kursbesuchsbestätigungen beizulegen.
Im Bereich der Ausbildungsbeihilfen wurde neu festgelegt, dass Ausbildungen ohne oder lediglich mit untergeordnetem beruflichem Bezug (z. B. Jüngjägerprüfung) künftig nicht mehr förderfähig sind. Darüber hinaus müssen bei anderen beruflichen oder nachweislich arbeitsmarktbezogenen Aus- und Weiterbildungen – etwa EDV-Kursen – entsprechende Kurskosten nachgewiesen werden.
Mit dieser Präzisierung soll sichergestellt werden, dass Fördermittel vorrangig für qualifizierte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen eingesetzt werden, die einen konkreten beruflichen Nutzen aufweisen und die Arbeitsmarktchancen der Mitglieder nachhaltig verbessern.
Lernbeihilfen können unter folgenden Gegebenheiten beantragt werden (Richtlinienauszug):
| 1. | Während der Pflichtschulzeit gebührt ohne Heimunterbringung grundsätzlich keine Lernbeihilfe, außer beim Besuch der 9. Schulstufe oder Lebenshilfe | € 180,– |
| 2. | Besuch von mittleren und höheren Schulen ohne Heimunterbringung nach der Schulpflicht | € 180,– |
| Zu den Ziffern 1. und 2. gibt es bei Heimunterbringung einen Zuschlag in Höhe von | € 60,– | |
| 3. | Besuch von Universitäten | € 240,– |
| 4. | Landarbeiterkammerzugehörige Lehrlinge | € 300,– |
| 5. | Sonstige Lehrlinge | € 200,– |
| 6. | Ausbildungen im Gesundheitsbereich | € 200,– |
| 7. | Fachkurse Land- und Forstwirtschaft (Facharbeiter-, Meisterausbildung, Waldaufseher, Berufsjäger) | € 300,– bzw. max. 70% der Kurskosten |
| 8. | Andere berufliche oder nachweislich arbeitsmarktbezogene Aus- und Weiterbildung (EDV-Kurse, etc.), wenn Kurskosten nachgewiesen werden.
|
€ 200,– bzw. max. 70% der Kurskosten |
Nicht förderfähig sind Ausbildungen ohne oder mit untergeordnetem beruflichem Bezug (z. B. Jungjägerprüfung)
Beihilfen
Beihilfen werden insbesondere für gesundheitsfördernde Maßnahmen (z. B. Zahnregulierungen, Sehbehelfe oder Selbstbehalte) sowie in besonderen Notlagen vergeben. Unterstützungen können etwa bei Todesfällen, Berufsunfähigkeit oder bei wirtschaftlich bzw. sozial schwierigen Situationen infolge von Krankheit, Invalidität, Unfall oder sonstigen belastenden Lebensumständen gewährt werden.
Die Höhe der Beihilfe richtet sich unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Schwere des jeweiligen Falles grundsätzlich nach folgender Staffelung:
- für Kosten bis € 5.000,–: 20 %
- für Kosten von € 5.000,– bis € 10.000,–: 15 %
- höchstens jedoch € 1.750,– pro Anlassfall
Anträge sind ausführlich zu begründen. Zudem sind entsprechende Rechnungs- und Zahlungsnachweise sowie gegebenenfalls weitere Bestätigungen (Einkommensnachweise) vorzulegen.
Neu geregelt wurde, dass Beihilfen für Ehepartner und Kinder von Mitgliedern künftig nur mehr gewährt werden können, sofern diese kein eigenes Einkommen über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze erzielen. Leistungen aus der gesetzlichen Sozialhilfe sowie aus der Sozialversicherung – mit Ausnahme von Pensionseinkünften – gelten dabei nicht als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung.
Darüber hinaus wurde neu festgelegt, dass bei Sehbehelfen förderfähige Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 700,– pro Anlassfall berücksichtigt werden können. Darüberhinausgehende Kosten sind vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin selbst zu tragen.
Diese Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund steigender Unterstützungsanträge und dienen einer zielgerichteten Verwendung der vorhandenen Hilfswerksmittel. Künftig sollen Unterstützungen verstärkt jenen Haushalten zugutekommen, die aufgrund ihrer Einkommenssituation in besonderem Maß auf finanzielle Hilfe angewiesen sind.
Die geänderten Richtlinien treten mit 01.06.2026 in Kraft.
Die Antragsformulare sind in der Förderungsabteilung der Landarbeiterkammer Tirol, auf der Homepage unter www.lak-tirol.at/leistungen/foerderungen und auch bei den Ortsvertrauensleuten des Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes erhältlich.
Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der Förderungsabteilung der Landarbeiterkammer Tirol gerne zur Verfügung.