Was ist eine Servicepauschale? Die meisten Telekom-Anbieter verrechnen neben dem monatlichen Preis zusätzlich eine jährliche Servicepauschale (zB „€ 29,90 jährliche Servicepauschale“). Verbraucher haben Anspruch darauf, dass Anbieter sämtliche Beträge rückwirkend bis 2011 zurückzahlen (gilt auch für Alt-Verträge, die bereits beendet sind).

Was ist der rechtliche Hintergrund? Laut OGH-Urteil (Oberster Gerichtshof – 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p vom 18.10.2022) ist die Verrechnung von Servicepauschalen unzulässig. Dieses weitere fixe Entgelt (für wirtschaftlich nicht gesondert werthaltige Leistungen) ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend, das heißt die Vereinbarung ist unwirksam. Dazu kommt ein bereits im Dezember 2021 ergangenes OGH Urteil (4 Ob 86/21g), das einen Telekom-Anbieter (A1 Telekom Austria AG) zur Einrechnung der Servicepauschale in den monatlichen Gesamtpreis verpflichtet hat. Daraus ist ableitbar, dass die Servicepauschale als „Extrazahlung“ iSd Art 22 VR-RL einzustufen ist (keine Vorteile/Zusatzleistungen für Kunden; vgl auch „sonstige Kosten“ iSd Art 6 Abs 6 VR-RL). Der Anbieter muss daher die gesonderte Zustimmungserklärung des Kunden einholen, um die Zahlung wirksam zu vereinbaren („Opt-In“, z.B. durch aktives Anhaken: „Ich stimme ausdrücklich den Zusatzkosten von € 27,00 jährlich zu.“). Diese gesonderte Zustimmungserklärung hat kein Anbieter erfüllt. Daher können Verbraucher die bezahlten Servicepauschalen zurückholen (Art 28 Abs 2 VR-RL, § 879 Abs 3 ABGB).

Was können Sie tun? Sie können Ihren Anbieter (Drei, A1, Magenta, und auch andere, wie insb. MTEL, ASAK, Kabelplus, usw.) selbst zur Rückzahlung auffordern.

 

Mustertext:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Vergangenheit haben Sie mir Zusatzkosten verrechnet – als „Servicepauschale“, „jährliche Pauschale“ oder ähnlich bezeichnet (nicht optional und verbrauchsunabhängig und somit für im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistungen).

Der OGH hat entschieden (4 Ob 59/22p, Rz 53; 4 Ob 62/22d, Rz 58; 3 Ob 155/22y, Rz 57), dass ein solches Entgelt gröblich benachteiligend ist. Die Bestimmung entfällt ersatzlos (vgl. RS0121187; zuletzt: 3 Ob 1/23b; vgl EuGH C-80/21 bis C-82/21; vgl auch C-625/21, Rz 34). Zusätzlich weise ich darauf hin, dass die Servicepauschale entgegen § 6c KSchG ohne ausdrückliche Zustimmung festgelegt wurde.

Ich ersuche Sie, alle von mir bezahlten Servicepauschalen samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Zahlungsdatum binnen 4 Wochen auf mein Konto zu überweisen: [Kontonummer einsetzen].

Diese Aufforderung ist unwiderruflich nicht auf einzelne Kundennummern beschränkt, sondern gilt für sämtliche von mir mit Ihnen (oder Rechtsvorgängern) abgeschlossene (auch für bereits beendete) Verträge.

Sollte eine Überweisung nicht binnen 4 Wochen erfolgen, würde ich einen Anwalt mit der Durchsetzung beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

[Ihre Adresse]

Der Mustertext wurde von RA Mag. Matthias Strohmayer (https://www.strohmayer-rechtsanwalt.at/service.html) zur Verfügung gestellt.

 

Weiteres ist im Betreff die Kundennummer mit dem Kundenkennwort anzugeben.

 

A1 & BOB/ per Mail: impressum@a1.at

3 per Mail: serviceteam@drei.at

Magenta per Mail: impressum@magenta.at

 

Bei weitere Fragen können Sie gerne unsere Rechtsabteilung kontaktieren.

 

Mag.a Eva Estermann, MA

Tel. 05 92 92 3002

 

Mag. Markus Steinbacher

Tel. 05 92 92 3006

 

Quelle: RA Mag. Matthias Strohmayer https://www.strohmayer-rechtsanwalt.at/service.html

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