Anfang Juli wurde im Nationalrat der Rechtsanspruch auf einen Papamonat, die Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche und eine Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe beschlossen.

Die Neuerungen fanden ebenso Eingang in das Landarbeitsgesetz, weswegen auch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter spätestens mit Anfang Februar in den Genuss der Neuregelungen kommen sollten. Das genaue Datum hängt vom Tiroler Landtag ab, und zwar wie schnell dieser die Novelle der Tiroler Landarbeitsordnung beschließt.

Die Angestellten profitieren schon früher, weil die anzuwendenden Bundesgesetze schon seit 01.08.2019 in Kraft sind bzw. hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe oder dem Papamonat ab 01.09.2019 gelten werden.

Freistellung für einen Monat anlässlich der Geburt – Väterfrühkarenz:

Väter können für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach der Geburt des Kindes (8 Wochen, bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen) unabhängig eines allfälligen Karenzanspruches der Mutter eine Dienstfreistellung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Dauer von einem Monat von ihrem Arbeitgeber verlangen. Voraussetzung ist immer der gemeinsame Haushalt des Vaters mit Mutter und Kind. Frühester Freistellungszeitpunkt ist der Kalendertag nach dem Geburtstag des Kindes. Der beabsichtigte Papamonat muss spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermines und des voraussichtlichen Beginns des Papamonats angekündigt werden. Die Geburt des Kindes muss dem Arbeitgeber sodann unverzüglich mitgeteilt werden und spätestens eine Woche nach der Geburt muss der Arbeitnehmer den tatsächlichen Antrittszeitpunkt melden. Wegen der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts kann der Papamonat erst beginnen, wenn das Neugeborene erstmals nach Hause gekommen ist, also nicht bereits, wenn Mutter und Kind noch im Krankenhaus sind. Fällt der gemeinsame Haushalt weg, muss der Vater dies dem Arbeitgeber sofort melden und auf Verlangen des Arbeitgebers den Dienst wieder antreten. Der Papamonat ist auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche voll anzurechnen. Auch besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche:

Bisher wurden höchstens zehn Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis ausschließlich für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß angerechnet. Das bleibt auch so für alle Karenzzeiten für Geburten bis 31.07.2019. Karenzzeiten aufgrund von Geburten ab 01.08.2019 müssen allerdings im vollem Umfang bei allen Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet werden. Somit zählen Karenzzeiten nunmehr für die Dauer der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung, das Urlaubsausmaß (6. Urlaubswoche), die Abfertigung Alt, Lohn-/Gehaltsvorrückungen, Jubiläumsgelder und allfällige sonstige kollektivvertragliche Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen. Das gilt zur Klarstellung nicht nur mehr für die erste, sondern für alle Karenzzeiten im Arbeitsverhältnis. Karenzzeiten zählen aber weiterhin nicht als Vordienstzeiten, insbesondere nicht für eine kollektivvertragliche Einstufung, außer dies wäre ausdrücklich im KV vorgesehen!

Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe:

Arbeitnehmer haben ab 01.09.2019 die „Möglichkeit eines Rechtsanspruches auf Entgeltfortzahlung“, wenn sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach dem Katastrophenfondsgesetz oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes am Dienst verhindert sind. Großschadensereignisse sind nach der gesetzlichen Definition allerdings nur solche, bei denen während eines durchgehenden Zeitraumes von wenigstens acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen im Einsatz stehen. Beim Bergrettungsdienst besteht keine derartige Hürde.

Die Krux dieses „Rechtsanspruches“ besteht aber darin, dass Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden müssen. Wenigstens den Arbeitgebern kommt aber ein echter Anspruch zu:

Als Ausgleich für ihren Aufwand erhalten die Arbeitgeber aus dem Katastrophenfonds für die gewährte Freistellung samt Entgeltfortzahlung eine Prämie.

Den Ländern werden nach dem Katastrophenfondsgesetz dafür Fondsmittel in Höhe von pauschal € 200,- zur Auszahlung an die Arbeitgeber für jeden im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer pro Tag bereitgestellt. In der Praxis wird wohl bei vielen mangels Nachbesserung der neuen Regelung alles beim alten bleiben. Der Einsatz als freiwilliges Mitglied bei einer Katastrophe wird als nicht entgeltfortzahlungspflichtige Dienstverhinderung zu werten sein. Das bedeutet, der Arbeitnehmer wird in aller Regel sanktionslos dem Dienst fernbleiben können, bekommt dafür aber freilich kein Arbeitsentgelt.

Text: Mag. Johannes Schwaighofer
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