ORF-Beitrags Service hebt ab 1. Jänner 2024 ORF-Beitrag und Landesabgabe ein. Der ORF-Beitrag wird günstiger, 15,30 EUR monat­lich. Zukünftig sind Hauptwohnsitz-Adressen zahlungspflichtig, Nebenwohnsitze sind ausge­nommen.

Grundlegende Änderung des neuen ORF-Bei­trags-Gesetzes, das am 8. September 2023 ra­tifiziert wurde: War die Zahlung bisher an den Besitz eines Radios oder Fernsehgerätes gekoppelt, so ist nun die Hauptwohnsitz-Adresse ausschlaggebend.

Damit ist der Gesetzgeber dem Auftrag des Verfas­sungsgerichtshofs nachgekommen und hat die so­genannte „Streaming-Lücke“ geschlossen. Nun tra­gen alle solidarisch zur Finanzierung des ORF bei, unabhängig vom Empfangsweg. Wer bislang TV und Radio angemeldet hatte, bezahlt nunmehr we­niger als zuvor. Denn der ORF-Beitrag wird güns­tiger. Waren bislang je Monat für ORF-Program­mentgelt, Rundfunkgebühr, Kunstförderungsbeitrag sowie Umsatzsteuer 22,45 Euro fällig, so ist nun lediglich der ORF-Beitrag von 15,30 Euro monat­lich zu zahlen. Das entspricht einer Ersparnis von 31,8 Prozent. Bestehende Beitragskonten werden übernommen, Befreiungen bleiben aufrecht. War eine Hauptwohnsitz-Adresse bislang nicht gemel­det, muss sich an dieser eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz für den ORF-Beitrag registrieren.

Das ORF-Beitrags-Gesetz bringt einige grundle­gende Änderungen

Mit dem ORF-Beitrags-Gesetz beteiligt sich jede Hauptwohnsitz-Adresse ab 1. Jänner 2024 solida­risch an der Finanzierung des ORF, unabhängig da­von, wie viele und welche Geräte betrieben werden und wie viele Personen dort leben. Der ORF-Bei­trag entspricht 15,30 Euro im Monat und ist dem Gesetz entsprechend im Voraus zu zahlen. Für Neuanmeldungen ab 1. Jänner 2024 gelten neue Zahlungsmodalitäten: Mit Zahlschein (SEPA-Zah­lungsanweisung) einmal jährlich. Mit Einrichtung ei­ner Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) kann der Betrag auf zweimal oder sechsmal im Jahr auf­geteilt werden.

Eine weitere grundlegende Neuerung gibt es noch: Für ausschließliche Nebenwohnsitz-Adressen muss kein ORF-Beitrag bezahlt werden. Pro Haupt­wohnsitz-Adresse ist nur eine Meldung notwendig.

Für einige Haushalte besteht Handlungsbedarf

Personen, die bereits bei der GIS gemeldet sind, werden automatisch als beitragszahlende Person in das neue System übernommen. Für sie besteht also kein Handlungsbedarf. Auch bleiben Befreiun­gen aufrecht und müssen nicht neu beantragt wer­den. Wer bislang an seiner Hauptwohnsitz-Adresse die GIS nicht angemeldet hat, muss sich ab sofort bei der GIS registrieren, am besten direkt unter:

gis.at/registrieren. Dann kann man auch eine Be­freiung beantragen, wenn man die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2023 gilt das bisherige Gesetz. Das heißt, bis Jah­resende sind weiterhin die Rundfunkgebühren mit den damit verbundenen Abgaben und Entgelten zu entrichten.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gis.at oder via QR-Code:

Bildnachweis: GIS