Wer 45 Jahre bzw. 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat, soll künftig ohne Abschläge in Pension gehen dürfen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in den Ruhestand geht. Das hat der Nationalrat am 19. September 2019 kurz vor den Neuwahlen beschlossen. Die Neuregelung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und bringt für die Betroffenen deutlich höhere Pensionszahlungen.

 

Wen betrifft die neue Regelung ?

Nur Pensionsantritte ab dem 1. Jänner 2020 und nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 45 Arbeitsjahre hinter sich haben. Bis zu 5 Jahre bzw. 60 Monate können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden. Die Präsenzdienstzeiten oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung zählen nicht.

 

Welche Pensionsarten betrifft die Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren ?

• Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahren
• Schwerarbeitspension ab 60 Jahren
• Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ab 60 Jahren

 

Wie hoch sind die Abschläge derzeit bei diesen Pensionsarten ?

• Bei der Langzeitversichertenreglung ab 62 Jahren werden derzeit Abschläge bis zu insgesamt 12,6 % von der Pensionshöhe abgezogen.

• Die Schwerarbeitspension ermöglicht einen Pensionsantritt ab dem 60. Lebensjahr, wenn 45 Versicherungsjahre und in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsantritt 10 Jahre der Schwerarbeit vorliegen. Der Abschlag bei der Schwerarbeitspension beträgt maximal 9 %.

• Bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension beträgt der Abschlag maximal aber 13,8%.

 

Wie wird die Pensionshöhe ab 2020 berechnet ?

Gehen Langzeitversicherte, SchwerarbeiterInnen oder invalide bzw. berufsunfähige Menschen ab 2020 vor dem Regelpensionsalter in Pension, werden keine Abschläge mehr abgezogen, wenn 45 Arbeitsjahre vorliegen.

 

Was ist, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen ?

Selbst wenn im Extremfall 44 Jahre und 11 Monate vorliegen, werden die Abschläge wie bisher abgezogen. Zu empfehlen ist, den Antrag später zu stellen und noch die erforderlichen Versicherungsmonate zu erwerben – d.h. Sie müssten über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Diese liegt 2019 bei 446,81 Euro pro Monat.

 

Ich habe bereits 2019 45 Arbeitsjahre erworben – profitiere ich von der neuen Regelung ?

Die neue Regelung tritt erst 2020 in Kraft. Wenn Sie schon im Jahr 2019 die 45 Arbeitsjahre erworben haben und die Voraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung ab 62. Jahren, die Schwerarbeitspension oder die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllen, sollten Sie überlegen, Ihren Pensionsantritt bis 2020 aufzuschieben. So profitieren Sie lebenslang von einer höheren Pension.

 

Ich bin schon in Pension und habe 45 Jahre gearbeitet. Wird meine Pension neu berechnet ?

Nein. Wenn Sie schon in Pension sind, betrifft Sie die neue Regelung nicht.

 

Ich habe 45 Arbeitsjahre und schon den Pensionsantrag gestellt. Was tun?

Wenn Sie noch keinen Pensionsbescheid bekommen haben, können Sie den Antrag zurückziehen und einen neuen mit Stichtag ab 1.1.2020 stellen.

 

Kann ich durch die neue Regelung früher als bisher in Pension gehen ?

Nein, die bisherige Rechtslage ist davon nicht berührt.
BEISPIEL
Ein 61-jähriger Mann, der weder Schwerarbeiter noch invalid bzw. berufsunfähig ist, hat 2020 bereits 45 Arbeitsjahre erworben. Er kann nicht früher, sondern nach wie vor mit 62 Jahren auf Grund der Langzeitversichertenpension in Pension gehen. Sein Vorteil besteht darin, dass er bei einem Pensionsantritt mit 62 Jahren ab 2020 keine Abschläge mehr hat. Seine Pensionshöhe ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um 12,6 % höher.

 

Was ist bei einem Schwerarbeiter, der erst mit 61 Jahren 45 Arbeitsjahre hat ?

BEISPIEL
Ein Schwerarbeiter erfüllt mit 60 Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension, da er 45 Versicherungsjahre hat und in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt 10 Jahre der Schwerarbeit erworben hat. 45 Arbeitsjahre hat er jedoch erst mit 61 Jahren, da er ein Jahr beim Bundesheer war.
Für ihn bedeutet die neue Regelung: Er kann nach wie vor mit 60 Jahren in Pension gehen. In diesem Fall hat er jedoch Abschläge von insgesamt 9 %. Geht er jedoch ab 2020 mit 61 Jahren in Pension, wenn er 45 Arbeitsjahre erworben hat, dann werden ihm keine Abschläge bei Pensionsantritt abgezogen und er profitiert von einer dementsprechend höheren Pension.

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