Am 20.2.2023 fand die Kollektivvertragsverhandlung für den KV der Forstarbeiter statt, der für alle forstwirtschaftlichen Betriebe im Bundesland Tirol gilt. Dieser KV gilt nicht bei der ÖBF AG und auch nicht im Gewerbe, also etwa auch nicht bei gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen. Die meisten vom gegenständlichen KV umfassten Dienstnehmer:innen sind in Forstbetrieben von Gemeinden oder Gemeindegutsagrargemeinschaften beschäftigt, weswegen es typisch ist, dass der Ist-Lohn dem KV-Lohn entspricht. Im Vorfeld der Verhandlungen kam es bereits zu Anfragen von Forstbetrieben, die nach Möglichkeiten suchten, Anreize für Forstarbeiter zu schaffen, um den Mitarbeiterstand zu halten oder weiter auszubauen, kurzum: die Forstwirtschaft ist vom Fachkräftemangel besonders stark betroffen.

Glücklicherweise teilte die Dienstgeberseite bei den KV-Verhandlungen diese Ansicht und war dazu zu bewegen zu der ohnehin beispiellos hohen Inflation einen überdurchschnittlichen Abschluss von im Ergebnis 9,6 % mitzutragen. Die Jahresdurchschnittsinflation 2022 betrug 8,6 %, wobei die Inflation bereits im Jänner 2023 wieder stark im Steigen begriffen war. Im Hinblick auf den Geltungszeitraum des KV-Forstarbeiter ab 1.3.2023 war daher die Durchschnittsinflation von Februar 2022 bis Jänner 2023 aussagekräftiger, welche die Verhandlungsparteien mit 9,1 % bezifferten. Inhaltlich wurde beim KV die Urlaubsersatzleistung bei unberechtigten vorzeitigen Austritt an die neue gesetzliche Regelung angepasst.

Die Dienstgeberseite war bei den Verhandlungen durch ÖkR DI Regina Norz, Romed Giner, Ing. Christian Annewanter vom Land Tirol und Mag.a Nicole Haas vertreten.

Auf Dienstnehmerseite bildeten Vizepräsident und 2. LO-Stv. Pepi Stock, BO-Stv. Josef Altenweisl, KR Markus Mayr, Christoph Astner, Matthias Astner sowie Mag. Johannes Schwaighofer das Verhandlungsteam des Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes.

Die Verhandlungsergebnisse stellen sich im Detail wie folgt dar:

  1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zeitstundenlöhne der Forstarbeiter und der Forstwegarbeiter um 9,6 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge;
  2. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen um 9,6 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge;
  3. Anhebung der Motorsägenpauschalien um je 9,6 %, kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Cent-Beträge;
  4. 19 Abs. 2 lautet nunmehr: Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.
  5. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2023/12 Monate.