Neue Kollektivverträge bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften – Abschluss
in Anlehnung an die WHG

Wie erwartet wirkte sich der KV-Verhandlungsergebnis der „Unser Lagerhaus“ WHG vom 10.3.2023 maßgeblich auf die Verhandlungen zu neuen Kollektivverträgen für die Arbeiter und Angestellten bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften in Tirol aus.

Obgleich die Dienstnehmerseite mit den dieses Jahr an Punkten umfangreichsten Forderungsprogramm in die Verhandlungen am 4.4.2023 startete, blieb die hohe Inflation das bestimmende Thema bei den Verhandlungen. So wurde unsererseits unter anderem gefordert, dass Teilzeitbeschäftigte, welche über einen zu definierenden Zeitraum regelmäßig Mehrarbeitsstunden leisten, das Recht – nicht die Pflicht – bekommen sollen, ihr Stundenausmaß aufzustocken, des Weiteren regelmäßig geleistete Über- bzw. Mehrarbeitsstunden bei der Höhe der Sonderzahlung zu berücksichtigen und eine Jubiläumszuwendung in Höhe von zwei Monatsbruttolöhnen bzw. -Gehältern bei Vollendung von 15 Dienstjahren als Motivation beim Betrieb zu bleiben als Rechtsanspruch verankert werden soll.

Von all diesen Dingen wollte die Dienstgeberseite trotz aller Bemühungen und Kreativität der Dienstnehmervertreter nichts wissen. Letztlich einigte man sich auf einen Abschluss analog zur WHG, was bedeutet, dass bei den Arbeitern die Zeitstundenlöhne um 9,15% aber mindestens EUR 1,20 und bei den Angestellten die Gehälter ebenso um 9,15% aber mindestens EUR 180,- bei jeweiliger Aufrundung mit Wirksamkeit ab 1.4.2023 steigen. Einzig bei den Lehrlingen wurde ein etwas besserer Abschluss erzielt, um die Kluft zum Vergleichs-KV der WHG zu verringern. Durch die Rundung stiegen die Gehälter bei den Angestellten im Schnitt um 9,18%, die Löhne bei den Arbeitern um 9,26%. Das leicht bessere Durchschnittsergebnis bei den Arbeitern ist durch den geringfügig besseren Mindestbetrag zu erklären. Die Lehrlingseinkommen stiegen zwischen 9,52% im vierten und 11,64% im ersten Lehrjahr bei den Arbeitern bzw. 10,52% bis 12,97% bei den Angestellten. Wie bei den anderen Kollektivverträgen wurden auch die Bestimmungen zur Urlaubsersatzleistung an die neue Rechtslage angepasst.

Auf Dienstgeberseite führten die Verhandlungen die Lagerhaus Geschäftsführer DI Thomas Diemling und DI Christoph Juen, Raiffeisenverbandsdirektor Dr. Edwin Grubert, LL.M., sowie Romed Giner, ÖkR DI Regina Norz und Mag.a Nicole Haas von der Landwirtschaftskammer Tirol. Für den Tiroler Land- und Forstarbeiterbund bzw. die Landarbeiterkammer Tirol verhandelten die Betriebsratsvorsitzenden Markus Weger von der Raiffeisengenossenschaft Osttirol, Ferdinand Beer vom Lagerhaus Landeck, KR Andreas Deutschmann, Unser Lagerhaus WHG, Vizepräsident Josef Stock und Rechtsreferent Mag. Johannes Schwaighofer.

Die Verhandlungsergebnisse stellen sich im Detail wie folgt dar:

KV-Genossenschaftsarbeiter:
1. Anhebung der kollektivvertraglichen Zeitstundenlöhne (§ 17) um jeweils 9,15 %, aber mindestens EUR 1,20, bei Aufrundung auf volle Euro-Cent-Beträge.

2. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen auf folgende Beträge:

1. Lehrjahr: € 777,00
2. Lehrjahr: € 969,00
3. Lehrjahr: € 1.283,00
4. Lehrjahr: € 1.668,00

3. § 13 Abs. 2 lautet nunmehr: Abweichend vonAbs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.

4. Richtigstellung von Verweisen ohne normative Änderung.

5. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2023/12 Monate.

 

KV-Genossenschaftsangestellte:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter (§§ 17 und 18) um jeweils 9,15 %, aber mindestens EUR 180,- bei Aufrundung auf volle Euro-Beträge.

2. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen auf folgende Beträge:

1. Lehrjahr: € 758,00
2. Lehrjahr: € 945,00
3. Lehrjahr: € 1.252,00
4. Lehrjahr: € 1.313,00

3. § 12 Abs. 2 lautet nunmehr: Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.

4. Richtigstellung von Verweisen ohne normative Änderung.

5. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. April 2023/12 Monate.