Jede:r Arbeitnehmer:in hat ein Recht auf Urlaub. Wir haben alle wichtigen Fragen zu den Themen Urlaubsanspruch, sechste Urlaubswoche oder Betriebsurlaub zusammengefasst.

Alle Jahre wieder steht der Urlaub vor der Tür. Um schon vorab über rechtliche Bestimmungen rund um das Thema Urlaub Bescheid zu wissen, klären wir über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen dazu auf.

Das Urlaubsausmaß: Nicht unwesentlich im Zusammenhang mit dem Urlaubsverbrauch ist die Frage, wie viel Urlaubsanspruch ich eigentlich habe. Grundsätzlich hat man fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr (wenn das Dienstverhältnis am 1.4.2025 beginnt, dauert das Urlaubsjahr immer vom 1.4. bis 31.3.). Es kann auch eine Umstellung des Arbeitsjahres auf das Kalenderjahr vereinbart werden. Die fünf Wochen entsprechen entweder 30 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche) oder 25 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche).

Urlaubsausmaß für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte: Teilzeitmitarbeiter und geringfügig Beschäftigte haben ebenfalls einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von fünf Wochen pro Urlaubsjahr. Wenn diese Personen jedoch nicht an fünf Tagen pro Woche arbeiten, entsprechen die fünf Urlaubswochen nicht 25 Arbeitstagen, sondern sind weniger wert. Die Anzahl der Arbeitstage wird dabei immer mit den zustehenden Urlaubswochen multipliziert: Ein Arbeitnehmer arbeitet an drei Tagen pro Woche. Der Urlaubsanspruch beträgt 15 Urlaubstage pro Urlaubsjahr (3 x 5).

Die sechste Urlaubswoche: Nach Vollendung des 25. Dienstjahres hat man Anspruch auf sechs Wochen Urlaub. Die 25 Dienstjahre müssen allerdings nicht beim gleichen Arbeitgeber verbracht werden, sondern bestehen verschiedene Möglichkeiten der Anrechnung von Vordienstzeiten, damit diese sechste Urlaubswoche schneller erreicht wird. Diesbezüglich trifft den Arbeitgeber eine Verpflichtung bei der Begründung eines jeden neuen Dienstverhältnisses, den Arbeitnehmer zu befragen, ob anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen sind. Falls bei der Begründung des Dienstverhältnisses nicht vom Arbeitgeber gefragt wird, besteht aber kein Grund zur Sorge: Es ist jederzeit möglich, Vordienstzeiten nachzureichen und den höheren Urlaubsanspruch geltend zu machen.

Der Urlaubsantritt: In den ersten sechs Monaten eines neuen Dienstverhältnisses entsteht der Urlaubsanspruch nur aliquot. Das bedeutet, dass man pro zurückgelegtem Monat ca. zwei Arbeitstage an Urlaubsanspruch erwirbt (25 Arbeitstage/12 Monate). Mit Beginn des siebten Monats des Dienstverhältnisses hat man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Man könnte daher bereits im siebten Monat fünf Wochen auf Urlaub gehen. Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubsverbrauchs sind immer zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dabei werden sowohl die betrieblichen Interessen als auch die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers berücksichtigt. Die Urlaubsvereinbarung kann mündlich, schriftlich oder auch schlüssig zustande kommen, wobei Schriftlichkeit jedenfalls empfohlen wird. Obwohl der Irrglaube teilweise noch verbreitet ist, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Jahresurlaubes bestimmen kann, stimmt dies nicht. Weder kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Urlaub schicken, noch kann der Arbeitnehmer einseitig den Urlaub antreten. Jeder Urlaubsverbrauch ist zu vereinbaren. Kollektivverträge können auch für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen treffen. Wenn einmal eine Vereinbarung getroffen bzw. der Urlaub genehmigt wurde, kann keine der beiden Seiten einseitig davon wieder abgehen. Eine Ausnahme gibt es lediglich, wenn der Arbeitgeber besonders wichtige Gründe für die Streichung des Urlaubes anführt, wie beispielsweise einen Betriebsnotstand. Dann muss allerdings der Arbeitgeber auch für etwaige Kosten des Arbeitnehmers, wie etwa Stornogebühren, aufkommen.

Krank im Urlaub: Wenn man während des Urlaubes erkrankt, wird der Urlaub während dieser Zeit nicht verbraucht, wenn der Krankenstand länger als drei Kalendertage (hierzu zählen Montag bis Sonntag) dauert, die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, die Erkrankung dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen mitgeteilt wird und bei Wiederantritt der Arbeit eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt wird. Die Tage, während derer der Urlaub dann aufgrund der Krankheit unterbrochen wird, zählen nicht als Urlaubstage. Wichtig ist auch, dass sich der Urlaub nicht automatisch um den Krankenstand verlängert, sondern bleibt die ursprüngliche Urlaubsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht.

Der Betriebsurlaub: Es gibt einige Unternehmen, die im Sommer aufgrund der Auftragslage Betriebsurlaub haben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob das so einfach geht. Dies ist nur möglich, wenn jeder Arbeitnehmer – beispielsweise bereits im Arbeitsvertrag – dem zugestimmt hat. Wie oben erwähnt ist nämlich immer eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für einen Urlaubsverbrauch notwendig. Eine Regelung hinsichtlich eines Betriebsurlaubs im Rahmen einer Betriebsvereinbarung ist rechtlich nicht möglich. Die Vereinbarung eines Betriebsurlaubes darf darüber hinaus auch nicht für einen zu langen Zeitraum erfolgen, da ein ausreichend langer Teil des Gesamturlaubes für die individuellen Urlaubsbedürfnisse frei bleiben muss. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass eine Vereinbarung eines Betriebsurlaubes im Ausmaß von zwei Wochen zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer dem zugestimmt hat.

Geld statt Urlaub: Es kann vorkommen, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht verbrauchen will und stattdessen gerne diesen Urlaub in Geld abgegolten bekommen will. Dies ist allerdings rechtlich nicht zulässig und unwirksam, solange ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht. Ist das Dienstverhältnis jedoch beendet, erhält man offenen, nicht verjährten Urlaub als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.

Verjährung des Urlaubsanspruches: Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Ist das Urlaubsjahr gleich dem Kalenderjahr, verjährt der Urlaub aus dem Jahr 2020 (Urlaubsjahr ist von 1.1.2020 bis 31.12.2020) mit 31.12.2022. Bei drohender Verjährung von Urlaubsansprüchen hat der Arbeitgeber jedoch gewisse Aufklärungs- und Mitteilungspflichten. Ein nicht verbrauchter Resturlaub wird automatisch auf das nächste Urlaubsjahr übertragen. Ein im nächsten Urlaubsjahr angetretener Urlaub wird dabei stets vom ältesten noch offenen Urlaubsanspruch abgezogen.

 

Quelle: LAK Steiermark/Mag.a Regina Gruber