Anerkennung als Berufskrankheit und Handlungsbedarf in der Land- und Forstwirtschaft
Das Problem
Weißer Hautkrebs ist die häufigste bekannte Krebsart. Die Hauptursache ist das UV-Licht der Sonne. Wer viel im Freien arbeitet – wie tagtäglich viele Dienstnehmer in unseren Forst-, Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben –, hat bei langjähriger beruflicher UV-Exposition ein deutlich erhöhtes Risiko. Nach Schätzungen von WHO ist weltweit nahezu jeder dritte Todesfall durch nicht-melanozytären Hautkrebs auf berufliche Sonnenbestrahlung zurückzuführen.
Wie entsteht der Krebs?
Sonnenstrahlen können das Erbgut der Hautzellen schädigen. Gleichzeitig kann UV-Licht die lokale Abwehrfunktion der Haut beeinträchtigen, sodass geschädigte Zellen leichter bestehen bleiben können. Ob und wann Krebs entsteht, hängt von vielen Faktoren ab. Einen wesentlichen Einfluss haben jedenfalls der Hauttyp, die Dauer und Intensität der Sonnenbestrahlung, die Jahreszeit, die Kleidung, aber auch die Höhe über dem Meeresspiegel – wie etwa bei Einsätzen im Gebirgswald oder auf der Alm.
Wichtig zu wissen: Die Schäden zeigen sich meist erst nach Jahrzehnten!
Privat oder beruflich?
Wir sind der Sonne im Alltag und im Beruf ausgesetzt. UV-Belastungen in der Kindheit und Jugend sowie häufiges Sonnenbaden in der Freizeit tragen zur lebenslangen UV-Dosis der Haut bei. Bei Menschen, die draußen arbeiten, kommt jedoch eine erhebliche Menge an beruflicher Sonnenstrahlung dazu. Messungen zeigen, dass Außenarbeiter die empfohlenen Grenzwerte regelmäßig um das Fünf- bis Achtfache überschreiten.
Wer ist gefährdet?
Je nach Land sind etwa 10 bis 25 Prozent aller Berufstätigen bei ihrer Arbeit betroffen. Für Österreich wird die Zahl der exponierten Außenbeschäftigten auf rund 800.000 geschätzt. Wichtig ist dabei nicht der genaue Berufstitel, sondern die tatsächliche Zeit, die während der Arbeit im Freien verbracht wird.
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere bei folgenden Berufsgruppen von einer besonderen Gefährdung ausgegangen werden:
- Forstarbeiter und Forstgartenarbeiter
- Waldaufseher
- Berufsjäger
- Hof- und Feldarbeiter
- Almhirten und Almsenner
- Gärtner
- Erntehelfer
- Grünraumpfleger

Anerkennung als Berufskrankheit in Österreich
Seit 2024 ist eine bestimmte Form des weißen Hautkrebses in Österreich offiziell als Berufskrankheit unter der Listennummer BK 7.4.2 anerkannt. Erfasst sind Plattenepithelkarzinome sowie aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition.
Aktinische Keratosen gelten als Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms. Bei ihnen befinden sich die veränderten Zellen zunächst in der obersten Hautschicht.
Ob eine Anerkennung als Berufskrankheit auch im konkreten Fall möglich ist, hängt insbesondere von der Diagnose, der Dauer und dem Ausmaß der beruflichen UV-Exposition sowie dem Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und der Erkrankung ab. Die AUVA prüft dies im Einzelfall.
Daher ist es wichtig, bei einem begründeten Verdacht auch lang zurückliegende berufliche Tätigkeiten im Freien möglichst genau anzugeben.
Woran erkennt man verdächtige Hautstellen?
Wer draußen arbeitet, sollte die eigene Haut regelmäßig beobachten – vor allem an Stellen, die viel Sonne abbekommen, beispielsweise Kopf, Stirn, Ohren, Nase, Nacken, Unterarme und Handrücken:
- Aktinische Keratosen: Das sind feste und raue Schuppen auf der Haut, die sich bei Berührung oft wie Schmirgelpapier anfühlen.
- Plattenepithelkarzinom: Hierbei handelt es sich um feste, häufig hautfarbene Knoten oder Wunden, die über längere Zeit nicht abheilen und leicht bluten können.
Nicht jede solche Hautveränderung ist Krebs. Verdächtige oder länger bestehende Veränderungen sollten aber jedenfalls ärztlich abgeklärt werden.
Schutzmaßnahmen bei der Arbeit: Nehmen Sie Ihren Arbeitgeber in die Pflicht – Beachten Sie aber auch Ihre eigenen Pflichten!
Der Schutz vor natürlicher UV-Strahlung ist keine freiwillige Leistung des Betriebs. Seit März 2026 gilt für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft die neue Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V).
Arbeitgeber müssen demnach unter anderem die Gefahren durch UV-Strahlung beurteilen und abhängig von der konkreten Arbeit geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei gilt grundsätzlich: Gefahren sollen möglichst vermieden werden. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung.
Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- Sonne meiden und abschirmen: Soweit es die Arbeitsabläufe im Feld, im Wald oder im Gartenbau ermöglichen, müssen Arbeitszeiten aus besonders heißen und UV-intensiven Tageszeiten in weniger belastende Morgen- oder Abendstunden verlegt werden. Für Pausen und ortsfeste Tätigkeiten im Freien sind wirksame Beschattungen bereitzustellen.
- UV-Schutzausrüstung verwenden: Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, ist geeigneter persönlicher Schutz erforderlich. Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung haben dabei Vorrang vor dem alleinigen Einsatz von Sonnencreme.
- Sonnencreme ergänzend verwenden: Hautstellen, die nicht durch Kleidung geschützt werden können, sollten zusätzlich mit einem geeigneten Sonnenschutzmittel geschützt werden. Empfohlen wird ein hoher UVA- und UVB-Schutz, beispielsweise LSF 50+.
Die genannte persönliche Schutzausrüstung und sonstige notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen sind vom Arbeitgeber bereitzustellen. Dabei dürfen die Kosten nicht auf die Beschäftigten überwälzt werden.
Des Weiteren müssen Beschäftigte über die Gefahren durch UV-Strahlung und über die vorgesehenen Schutzmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.
Auch Beschäftigte haben Pflichten: Die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung ist entsprechend der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers zweckentsprechend zu verwenden.
Zusammengefasst gilt als leicht merkbare Grundregel:
„Meiden – Kleiden – Cremen.“
Auch arbeitsmedizinische Untersuchung möglich
Für Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit regelmäßig natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind und für deren Tätigkeit entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssen, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Untersuchung.
Dieses Angebot ersetzt jedoch nicht den Besuch beim Hautarzt bei verdächtigen Hautveränderungen.
Aufruf: Gehen Sie bei der nächsten Gelegenheit zum Hautarzt!
Hier gilt ganz klar: Je früher, desto besser.
Lassen Sie verdächtige Hautstellen rasch von einer Hautärztin oder einem Hautarzt untersuchen. Ein früher Arztbesuch kann dazu beitragen, Hautveränderungen rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln.
Auch im Hinblick auf eine mögliche spätere Anerkennung als Berufskrankheit ist eine nachvollziehbare ärztliche Dokumentation sinnvoll.
Besteht aufgrund der Erkrankung und der langjährigen Arbeit im Freien ein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit, besteht für Ärztinnen und Ärzte eine gesetzliche Meldepflicht an die AUVA.
Schützen Sie Ihre Haut nicht erst dann, wenn erste Schäden sichtbar werden. Konsequenter UV-Schutz während des gesamten Arbeitslebens ist die wichtigste Maßnahme, um einer Erkrankung an weißem Hautkrebs vorzubeugen.
Autoren: Petra Staubach (1), Charlotte Sophie Staubach (1) Josef Stock (2) Swen-Malte John (3)
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- https://auva.at/blog/herausforderung-weisser-hautkrebs