Erst bei der zweiten Verhandlungsrunde am 16. Dezember 2019 konnte zwischen den Verhandlungspartner eine Einigung erzielt werden.

Dementsprechend werden die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter für die Landarbeiter und Gutsangestellten ab 1.1.2020 um 2,25 % erhöht. Die zugestandene Aufrundung auf ganze Euro bzw. bei Stundenlöhnen auf volle Euro-Cent bringt zudem eine Verbesserung mit sich, welche sich in den Lohn- und Gehaltssätzen widerspiegelt.

Die Lohnkategorie für saisonale Hilfskräfte wurde gestrichen, womit die Vereinbarung der Sozialpartner auf einen Mindestlohn in Höhe von € 1.500,00 im Kollektivvertrag umgesetzt werden konnte. Der niedrigste Hilfsarbeiterlohn beträgt somit aktuell € 1.579,00.

Dementsprechend zeigten sich die Verhandlungsparteien, wobei die Dienstgeber durch ÖkR Rudolf Köll, ÖkR Josef Schirmer und Rechtsreferentin Mag.a Nicole Haas vertreten waren, mit den Ergebnissen zufrieden.

Auf Dienstnehmerseite waren Vizepräsident Josef Stock, Kammerrat Martin Ennemoser, Kammerrat Gustav Hacket, BRV Thomas Moser, Rechtsreferent Mag. Johannes Schwaighofer und Kammerdirektor Dr. Günter Mösl anwesend und die Ergebnisse stellen sich im Detail wie folgt dar:

Landarbeiter-Kollektivvertrag:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Monatslöhne in Anlage I um je 2,25 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

2. Anhebung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne in Anlage I um je 2,25 %, aufgerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.

3. Anhebung der kollektivvertraglichen Entschädigungen für die Lehrlinge und für die Ferialpraktikanten in Anlage I um je 2,25 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

4. Ersatzlose Streichung der Lohnkategorie N) „Erntehelfer/Saisonale Hilfskräfte“ in Anlage I.

5. Ergänzung des § 20 Abs. 3 mit folgendem Wortlaut:

Die nachfolgenden Regelungen stellen eine Ausnahmebestimmung im Sinne der §§ 77b Abs. 1 und 78 Abs. 1 LAO dar.

6. Redaktionelle Anpassungen von Verweisungen auf Grund der letztjährigen Streichung des § 1 Abs. 2, wonach für Pensionisten oder Dienstnehmer mit einer Erwerbsminderung die Bestimmungen der Anlage I dieses Kollektivvertrages nicht zur Anwendung gelangten.

7. Einrichtung einer Arbeitsgruppe auf Initiative der Dienstgeberseite, die sich bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung mit den Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für das Almpersonal beschäftigt.

8. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. Jänner 2020/12 Monate

 

Gutsangestellten-Kollektivvertrag:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehaltssätze um jeweils 2,25 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

2. Anhebung der kollektivvertraglichen Praktikantenentschädigungen um jeweils 2,25 %, aufgerundet auf volle Euro-Beträge.

3. Anhebung der Dienstaufwandsentschädigung um 2,25 %, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag.

4. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. Jänner 2020/12 Monate