Löhne steigen um 2,25 %

Am 12. Februar fanden im Anschluss an die Verhandlungen für die Forstarbeiter Kollektivvertragsgespräche für die Forstgartenarbeiter statt, wobei die Dienstgeberseite durch ÖkR Rudolf Köll, ÖkR Josef Schirmer, Ing. Christian Annewanter, dem Leiter der Landesforstgärten Tirols und der Rechtsreferentin Mag.a Nicole Haas vertreten waren.

Auf Dienstnehmerseite bildete neben Mag. Johannes Schwaighofer und Dr. Günter Mösl, Stefan Höck, Mitarbeiter im Landesforstgarten Bad Häring, das Verhandlungsteam des Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes.

Bereits nach kurzer Diskussion konnte man sich darauf verständigen, dass die in Tirol ansässigen Forstgärten in den nächsten Jahren alle Hände voll zu tun haben werden, den notwendigen Bedarf an Pflanzmaterial für die Tiroler Wälder zu produzieren. Auch wenn die Konkurrenz aus den östlichen Bundesländern und dem deutschen Raum sehr groß ist, wird man laut Ing. Annewanter versuchen, mit ausgezeichneter Qualität und gutem Service bei den Kunden zu punkten, um damit den Absatz sicher zu stellen.

In der Gesamtbetrachtung kann das Ergebnis als großer Erfolg für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in den Forstgärten betrachtet werden.

Die Verhandlungsergebnisse:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlohnsätze um je 2,25 % jeweils aufgerundet auf volle Euro-Cent-Beträge.

2. Umfassende Änderung der Entlohnungsordnung als Ergebnis der Arbeitsgruppe, die sich wie folgt darstellt:

– Streichung von altersabhängigen Lohnkategorien;
– Verankerung einer Lohnkategorie für Forstgartenfacharbeiter;
– Neuregelung der Lohnkategorie für Ferialarbeitskräfte.

3. Neuregelung des § 4 Abs. 2 in Bezug auf die Entgeltfortzahlung bei Schlechtwetter mit folgendem Wortlaut:

(2) Wenn die begonnene Arbeit wegen Schlechtwetters mit Zustimmung des Dienstgebers oder dessen Beauftragten (Vorarbeiter) unterbrochen werden muss, so wird der angefangene halbe Tag mit dem Zeitlohn vergütet, wobei als Teilung für den halben Arbeitstag 12:00 Uhr gilt.

4. Ergänzung des § 4 Abs. 3 lit. a mit folgendem Wortlaut:

„Die verkürzte Wochenarbeitszeit darf 32 Stunden unterschreiten, sofern der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen konsumiert wird.“

5. Ersatzlose Streichung des § 7a in Bezug auf die Minderleistungsfähigkeit.

6. Streichung des § 10 Abs. 5, wonach das Urlaubsentgelt bei Antritt des Urlaubs im Voraus zu zahlen ist.

7. Fortführung der Arbeitsgruppe bestehend aus Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern, die sich bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung damit befassen sollten, den bestehenden Kollektivvertrag textlich zu überarbeiten und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die Termine der Arbeitsgruppe werden auf Initiative der Dienstnehmervertreter vereinbart.

8. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2020/12 Monate.