Pensionsanpassung

Für das Jahr 2026 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto), eine abgestufte Pensionserhöhung:

bis EUR 2.500,-                                  2,7 %

ab EUR 2.500,01                                EUR 67,50

 

Einkaufskosten für Schulzeiten

Die Höhe des Beitrages hängt von der jeweils gültigen Höchstbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt des Antrages auf Nachkauf ab. Bei einer Antragstellung im Jahr 2026 kostet ein Schul-, Studien- bzw. Ausbildungsmonat EUR 1.580,04.

 

Geringfügigkeitsgrenze (Versicherungsgrenze)

monatlich                                            EUR 551,10

 

Höchstbeitragsgrundlagen

  1. a) monatlich EUR 6.930,-
  2. b) täglich EUR 231,-

 

Mindestsicherung

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. 2026 werden die Leistungen der Sozialhilfe (Richtsätze) 12x im Jahr (monatlich) ausbezahlt.

 

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Im Jahr 2026 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgundlage (Entgelt):

 

Monatliche Beitragsgundlage Versicherungsanteil:

bis EUR 2.225,-                                                 0 %

über EUR 2.225,- bis EUR 2.427,-                 1 %

über EUR 2.427,- bis EUR 2.630,-                 2 %

über EUR 2.630,-                                          2,95 %

 

Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 01.01.2026 EUR 46,20.

Für Sehbehelfe mind. EUR 138,60. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder soeiw für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

 

Ausgleichszulagenrichtsätze („Mindestpension“)

Für alleinstehende Pensionsberechtigte und für

Witwen/Witwer                                                                                                 EUR 1.308,39

für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben                                   EUR 2.064,12

für Halbwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres                         EUR 481,23

für Halbwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres                             EUR 855,16

für Vollwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres                            EUR 722,58

für Vollwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres                                EUR 1.308,39

Für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung erhöht sich der Ausgleichszulagenrichtsatz für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (EUR 481,23) nicht erreicht, um EUR 201,88.

 

Rezeptgebühr/e-card

Die Höhe des Service-Entgelts für die e-card beträgt für das Jahr 2027 EUR 26,85 und wird im November 2026 eingehoben.

Die Rezeptgebühr beträgt ab 01.01.2026 EUR 7,55.

Auf Antrag bei der ÖGK können Sie sich von der Rezeptgebühr befreien lassen, wenn Ihr Nettoeinkommen unter der Grenze von EUR 1.308,39 liegt. Leben Sie im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem/Ihrer Partner:in, liegt die Grenze für das gemeinsame Partner:innennettoeinkommen bei EUR 2.064,12.

Wenn Sie durch Krankheiten überdurchschnittlich hohe Ausgaben haben, erhöht sich die Einkommensgrenze auf EUR 1.504,65 bzw. bei einem Partner:inneneinkommen auf EUR 2.373,74.

Alle Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes Kind unter 24 Jahren, das selbst ein Einkommen von weniger als EUR 481,23 hat, um EUR 201,88.

 

Kinderbetreuungsgeld und ALG-Bezug für Nebenserwerbslandwirte

Landwirtschaftl. Einheitswert bis höchstens                                                  EUR 18.370,00

 

KINDERBETREUUNGSGELD (KBG)

KBG TÄGLICH

kürzeste Bezugsdauer: 365 Tage (456 Tage bei Teilung )                                     EUR 41,14

längste Bezugsdauer: 851 Tage (1.063 Tage bei Teilung)                                     EUR 17,65

 

Einkommensabhängige KBG

Mit max. 14 Monaten Bezugsdauer (davon mind. 2 Monate der Partner) idHv 80 % des letzten Nettoeinkommens mind. EUR 41,14  bis max. EUR 80,12 .

 

Einkommensermittlung

Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der KBG bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2026 beträgt 60 % des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder EUR 18.000,00 (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von EUR 8.600,00 möglich.

 

Beihilfe zum KBG

BezieherInnen einer Pauschalvariante können max. für 1 Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zum KBG in der Höhe von täglich 6,06 € beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für die/den AntragstellerIn jährlich EUR 8.600,00, für die/den Partner:in EUR 18.000,00.

 

Wochengeld

Die Höhe des Wochengelds wird vom Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Mutterschutzes berechnet. Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um 14 %, um 17 % oder um 21 % zu erhöhen. Vom erhöhten Nettoarbeitslohn ist der Tagesdurchschnitt zu errechnen, der als tägliches Wochengeld gebührt.

Selbstversicherten geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen gebührt gem. 162 Abs 3a ASVG generell ein tägliches Wochengeld von derzeit EUR 12,19.

 

Familienzeitbonus/Papamonat

Für die Dauer der Familienzeit/des Papamonats erhält der Vater bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Familienzeitbonus. Dieser beträgt EUR 54,87 täglich. Höhe des Familienzeitbonus je nach Anspruchsdauer:

28 Tage ……………………………… EUR 1.536,36

29 Tage ……………………………… EUR 1.591,23

30 Tage ……………………………… EUR 1.646,10

31 Tage ……………………………… EUR 1.700,97

 

Spitalsaufenthalt, Kur und Reha

Spital

Versicherte und ihre mitversicherten Angehörigen müssen einen täglichen Kostenbeitrag bezahlen, der vom Rechtsträger der Krankenanstalt (z. B. Gemeinden, Länder) festgesetzt und eingehoben wird. Daher ist der Kostenbeitrag je Bundesland unterschiedlich hoch. Der Kostenbeitrag ist für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu zahlen.

 

Vom Kostenbeitrag ausgenommen:

Aufenthalte im Fall der Mutterschaft (Entbindungsaufenthalte bis zu zehn Tage)

Aufenthalte zum Zweck der Organspende

Personen bis zur Vollendung des LJ KUR, MEDIZINISCHE REHA

 

Höhe der Zuzahlung pro Verpflegstag mtl. Bruttoeinkommen von:

EUR 1.308,40 bis EUR 1.889,77 ………. EUR 11,06

 

EUR 1.889,78 bis EUR 2.471,16 ………. EUR 18,96

 

über EUR 2.471,16 ……………………..….. EUR 26,87

 

Von der Zuzahlung befreit sind:

Personen mit einem geringen monatlichen Einkommen (max. EUR 308,39)

Personen, die eine Leistung nach dem Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetz der Länder beziehen

Personen, bei denen eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht (z. B. Personen, die eine Ausgleichszulage beziehen).

 

Befreiungssätze vom ORF-Beitrag

1 Person……………………………………..EUR 1.465,40

2 Personen …………………………………EUR 2.311,81

für jede weitere Person ………………EUR 226,11

 

Das Haushaltsnettoeinkommen darf den gesetzlichen vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten.

 

Altersteilzeit – neue Regeln

Maximaldauer: künftig 3 Jahre

Übergangsregelung:

Start 2026 –> max. 4,5 Jahre

Start 2027 –> 4 Jahre

Start 2028 –> 3,5 Jahre

Beschäftigungszeiten: steigen schrittweise –> ab 2029: 17 Jahre

Nebenjobs: ab 2026 verboten (auch geringfügig)

 

NEU: Teilpension

Arbeitszeit reduzieren + Teilpension beziehen

Antrag bei der PVA

Abfertigung alt wird auf Basis der früheren Vollzeit berechnet

 

Korridorpension – Antrittsvoraussetzungen

Antritt ab vollendetem 62. Lebensjahr

Mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre)

 

Gültigkeit

Uneingeschränkt für Personen bis Geburtsjahrgang 1963

Ab Geburtsjahrgang 1964: schrittweise Anhebung von Antrittsalter erforderlichen Versicherungsmonaten