Seit Jahren sehen sich Konsument:innen immer wieder mit hohen Zahlungsforderungen wegen behaupteter Besitzstörungen konfrontiert. Oft reichten bereits geringfügige Vorfälle wie kurzes Anhalten, Umkehren oder Wenden auf einem privaten Grundstück aus, um Abmahnungen oder sogar Klagen nach sich zu ziehen. Die verlangten Beträge lagen dabei nicht selten zwischen 400 und 600 Euro. Viele Betroffene zahlten aus Angst vor weiteren rechtlichen Schritten, obwohl die Forderungen in zahlreichen Fällen überhöht oder rechtlich nicht ausreichend gedeckt waren.

Mit 1. Jänner 2026 ist nun eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die genau gegen diese Praxis vorgehen soll. Ziel des Gesetzgebers ist es, missbräuchlichen Geschäftsmodellen rund um sogenannte Besitzstörungsklagen die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen und Konsument:innen besser zu schützen.

Kern der Reform ist ein Sonderkostenrecht für Besitzstörungen durch Kraftfahrzeuge. Wird eine solche Besitzstörung gerichtlich geltend gemacht und von der betroffenen Person nicht bestritten, dürfen die anwaltlichen Kosten künftig nur noch auf Basis einer stark reduzierten Bemessungsgrundlage von 40 Euro verrechnet werden. Dadurch sinken die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten auf 107,76 Euro. Gleichzeitig wurden auch die Gerichtsgebühren von bisher 140 Euro auf 70 Euro halbiert. Rechnet man zusätzlich noch die Kosten für die Halterauskunft in Höhe von derzeit 22 Euro hinzu, ergeben sich für Betroffene in einem solchen Verfahren maximale Gesamtkosten von rund 200 Euro. Bisher beliefen sich diese Kosten oft auf rund 550 Euro.

Diese deutliche Reduktion soll verhindern, dass Besitzstörungsklagen massenhaft und vor allem aus wirtschaftlichem Interesse eingebracht werden. Der finanzielle Anreiz, mit standardisierten Abmahnungen Druck auf Betroffene auszuüben, wird damit erheblich verringert.

Noch günstiger kann es für Betroffene sein, nach Erhalt einer anwaltlichen Abmahnung einen sogenannten prätorischen Vergleich anzubieten. Dabei handelt es sich um einen gerichtlichen, exekutionsfähigen Unterlassungsvergleich. Nach der Rechtsprechung entfällt dadurch die Wiederholungsgefahr, die für eine erfolgreiche Besitzstörungsklage notwendig wäre. Wird ein solcher Vergleich angenommen, können insgesamt nur Kosten von maximal 103,43 Euro bis 138,43 Euro anfallen. Diese Beträge umfassen bereits auch die vorprozessualen Abmahnkosten, die daher nicht zusätzlich bezahlt werden sollten.

Besonders wichtig ist außerdem: Wird kein Rechtsanwalt eingeschaltet, können dem Besitzstörer grundsätzlich nur die tatsächlichen Kosten für die Halterabfrage und das Porto verrechnet werden. Diese liegen derzeit bei insgesamt 25,50 Euro. Für pauschale Forderungen wie Verwaltungsaufwand, Überwachungskosten oder ähnliche Zuschläge besteht hingegen keine ausreichende rechtliche Grundlage.

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft den Instanzenzug: Künftig ist in Besitzstörungssachen auch der Oberste Gerichtshof (OGH) anrufbar. Damit können offene Rechtsfragen höchstgerichtlich geklärt und unterschiedliche Entscheidungen der Landesgerichte besser vereinheitlicht werden.

Wer eine Zahlungsaufforderung wegen einer behaupteten Besitzstörung erhält, sollte diese jedenfalls genau prüfen und nicht vorschnell bezahlen. Gerade durch die neue Rechtslage ist es wichtiger denn je, überhöhte oder unzulässige Forderungen rechtzeitig abklären zu lassen.