Die LAK hat die wichtigsten Neuerungen für die LAK-Mitglieder im Jahr 2026 zusammengefasst.
Mehr Transparenz bei Arbeitszeiten
Arbeitgeber haben ab 2026 bei der Anmeldung neuer Mitarbeiter das genaue Stundenausmaß pro Woche anzugeben. Dies soll mehr Transparenz für Arbeitnehmer schaffen, damit sie besser nachvollziehen zu können, wie sich ihr Lohn zusammensetzt.
Bildungskarenz wird zur Weiterbildungszeit
Wer sich künftig für eine Weiterbildung karenzieren lassen möchte, muss davor mindestens 12 Monate beschäftigt gewesen sein. Die neue Weiterbildungszeit kann nicht mehr unmittelbar nach der Elternkarenz in Anspruch genommen werden.
Was bedeutet Bildungskarenz? Eine Bildungskarenz bietet für Beschäftigte die Möglichkeit, sich für eine Weiterbildung freistellen zu lassen, ohne dabei ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben. Die bisherige Regelung, an der zuletzt viel Kritik geübt wurde, lief aus. Ab 1. Jänner 2026 soll es stattdessen mit der Weiterbildungszeit ein neues Modell geben.
Welche Voraussetzungen gibt es für die neue Weiterbildungszeit?
Die zu karenzierende Person muss vor Beginn 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. In Saisonbetrieben gilt 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate und 3 Monate direkt vor Beginn. Zeiten des Bezugs von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld zählen ebenso dazu. Zwischen Elternkarenz und Weiterbildungskarenz müssen künftig mindestens 6 Monate einer Beschäftigung liegen. Die Weiterbildungszeit kann damit künftig nicht mehr unmittelbar nach der Elternkarenz in Anspruch genommen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme hat mindestens 20 Wochenstunden zu umfassen. Bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind es mindestens 16 Stunden.
Gibt es eine Unterstützung während der Weiterbildungszeit?
Als finanzielle Unterstützung während der Weiterbildungszeit gebührt eine Weiterbildungsbeihilfe. Die Beihilfenhöhe beträgt zwischen EUR 40,40 und EUR 67,94 pro Tag. Da Unternehmen von der Höherqualifizierung ihrer Arbeitnehmer profitieren, kann das AMS Zuschussleistungen des Dienstgebers vorsehen.
Ab wann kann ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe gestellt werden und welche Bedingungen sind daran geknüpft?
Ein Antrag kann 3 Monate vor Beginn der geplanten Weiterbildungszeit beim AMS gestellt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dabei eine schriftliche Vereinbarung festzulegen, in dem der aktuelle Bildungsstand, die Maßnahme und das Bildungsziel anzugeben sind. Die getroffene Vereinbarung ist aber nur dann wirksam, wenn die Förderung des AMS zuerkannt wird. Bei einem Einkommen unter EUR 3.225,- ist vor Antragstellung eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS zu absolvieren. Das AMS prüft künftig, ob die Weiterbildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.
Reform der Altersteilzeit
Mit Jahresbeginn 2026 treten neue Regelungen bei der gesetzlichen Altersteilzeit in Kraft. Die maximale Bezugsdauer bei neuen Vereinbarungen wird bis 2029 etappenweise auf längstens 3 Jahre gekürzt, die notwendigen Beschäftigungszeiten werden schrittweise auf 17 Jahre angehoben.
Die Altersteilzeit ist ein Modell für Arbeitnehmer, das einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglicht, indem die Arbeitszeit reduziert wird.
Die kürzlich beschlossene Reform betrifft grundsätzlich nur Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2026 angetreten werden. Einzige Ausnahme: Das neu eingeführte Nebenbeschäftigungsverbot ist auf sämtliche Altersteilzeitvereinbarungen – also auch auf bereits laufende – anzuwenden.
Jede Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist ab 01.01.2026 unverzüglich dem AMS mitzuteilen. Davon sind auch geringfügige Arbeitsverhältnisse betroffen. Jedes solche Arbeitsverhältnis steht dem Anspruch auf Altersteilzeitentgelt entgegen, es sei denn, dass diese Nebenbeschäftigung bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt wurde. WICHTIG: Für Altvereinbarungen gibt es eine Übergangsfrist bis 30.06.2026. Danach müssen verbotene Nebenbeschäftigungen aufgegeben werden.
Die wichtigsten Neuerungen für Vereinbarungen ab 01.01.2026: 
- Die maximale Bezugsdauer wird etappenweise bis 2029 auf längstens 3 Jahre (anstatt derzeit 5 Jahre)
gekürzt. Eine 2026 begonnene Altersteilzeit kann somit maximal noch 4,5 Jahre dauern. - Die notwendigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist von 25 Jahren werden schrittweise von 780 Wochen (15 Jahre) auf 884 Wochen
(17 Jahre) angehoben. - Altersteilzeit kann vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen künftig nur noch so lange bezogen werden, bis die Anspruchsvoraussetzungen irgendeiner Form der Alterspension – also auch der Korridorpension – erfüllt sind. AUSNAHME: Besteht Anspruch auf eine „Hacklerpension” (Langzeitversichertenregelung, frühestens mit 62 Jahren bei 45 Beitragsjahren), so
ist noch für die Dauer von maximal einem Jahr (längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension) der Bezug von Altersteilzeitgeld möglich. - Mit dem Altersteilzeitgeld werden grundsätzlich 90 % des zusätzlichen Aufwandes für den Arbeitgeber abgegolten. Für Neuvereinbarungen ab 01.01.2026 wird dieser Aufwandersatz in den Kalenderjahren 2026 bis 2028 auf 80 % reduziert. Ab 2029 soll er wieder 90 % betragen.
- Der Lohnausgleich beschreibt die 50%ige Abgeltung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Einkommen bei reduzierter Arbeitszeit und dem Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeit. Der sogenannte „Oberwert” vor der Altersteilzeit wurde bisher mit dem tatsächlichen Entgelt vor der Altersteilzeit bestimmt. Künftig zählt nur noch das für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt.
Mit den neuen Bestimmungen werden zahlreiche Fragestellungen auftauchen. Hier drei wichtige Themen:
1. Wie lange können „Altverträge” abgeschlossen werden?
Aufgrund des für Neuverträge eingeschränkten Altersteilzeitgeldes ist ein „Altvertrag” in jedem Fall deutlich günstiger. Eine Altersteilzeitvereinbarung kann 5 Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters abgeschlossen werden. Dies bedeutet: Wer im Dezember 2025 das 60. Lebensjahr vollendet, sollte eine allfällige Altersteilzeit nicht erst mit dem folgenden Monatsersten 1.1.2026 beginnen, sondern unbedingt noch im Dezember 2025. Dann kommen noch die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
- Für welchen Zeitraum soll man eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen?
Wer nicht mit 100%iger Sicherheit die Altersteilzeit vor dem Regelpensionsalter beenden möchte, sollte „Altvereinbarungen” für die höchstmögliche Laufzeit abschließen bzw. allenfalls bereits abgeschlossene kürzere Vereinbarungen noch im Jahr 2025 verlängern. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Verlängerung nach dem 01.01.2026 als „Neuvereinbarung” behandelt wird. - Altersteilzeit bei All-In-Verträgen oder Überstundenpauschalen
Wer Überstunden pauschal entlohnt erhält, muss diese häufig nicht in voller Höhe einarbeiten. Insbesondere bei All-In-Verträgen ist dies üblich. Derartige Vereinbarungen müssen verpflichtend das Entgelt für die Normalarbeitszeit ausweisen, welche sich meist am kollektivvertraglichen Mindestentgelt orientiert. Somit wird dieser Mindestlohn „Oberwert” für den Lohnausgleich. Die Altersteilzeit wird deshalb für Versicherte mit All-In-Vereinbarungen fast durchwegs nicht mehr in Frage kommen und für Versicherte mit Überstundenpauschalen an Attraktivität verlieren.
Antrittsalter für Korridorpension steigt
Das Antrittsalter für die Korridorpension steigt schrittweise von 62 auf 63 Jahre und die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre. Betroffen sind davon Geburtsjahrgänge ab dem Jahr 1964.
Im Budget klafft ein großes Loch, Arbeitswelten sind im Wandel begriffen und die Menschen werden immer älter – das sind Fakten. Die neue Bundesregierung hat sich entschlossen, mit einem
Maßnahmenpaket die Alterssicherung in Österreich mit verschiedenen Reformschritten neu auszurichten.
Im Folgenden liefert die LAK einen Überblick über aktuelle Neuerungen:
Korridorpension
Bereits beschlossene Sache ist die Reform der Korridorpension. Jene ermöglicht derzeit einen Pensionsantritt mit 62 Jahren bei Vorliegen von Versicherungszeiten im Ausmaß von 40 Jahren. Durch den erhöhten Abschlag von 5,1 % pro Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter belasten Korridorpensionisten die Versicherten-
gemeinschaft weniger als jene, die zum Regelpensionsalter abschlagsfrei in Pension gehen. Deshalb haben die Landarbeiterkammern die nunmehr beschlossene stufenweise Anhebung des Zugangsalters auf 63 Jahre sowie
die Anhebung der erforderlichen Versicherungszeiten auf 42 Jahre deutlich kritisiert. Ungeachtet der
Fragen der sozialen Verträglichkeit dieser Maßnahme sind damit bei langfristiger Betrachtung höhere Kosten für das Pensionssystem verbunden. Die Zahlen und Fakten zu den ab Jänner 2026 wirksamen Übergangsbestimmungen für von Jänner 1964 bis September 1966 geborene Versicherte entnehmen Sie der Infobox unten.
Erstmalige Pensionsanpassung
Pensionen werden jährlich mit der Auszahlung im Jänner angepasst. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen orientiert sich diese Anpassung grundsätzlich unmittelbar an der Inflation. Die erstmalige Anpassung nach der Zuerkennung einer Pension ist seit Jahrzehnten Spielball für budgetwirksame Eingriffe ins Pensionsrecht. Die Bandbreite der bereits in Geltung gestandenen Regelungen reicht von überhaupt keiner ersten Anpassung bis zur vollen ersten Anpassung. Ab 2026 erhalten alle Pensionisten, die im vorangegangenen Kalenderjahr die Pension angetreten haben, eine Pensionsanpassung im Ausmaß von 50 %. Der konkrete Stichtag des Pensionsantritts ist dabei – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – unerheblich.
Teilpension
Noch vor der Sommerpause soll der Regierungsentwurf einer Teilpension den Nationalrat passieren. Die Teilpension wird einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben ermöglichen, indem bei einer Reduktion der Arbeitszeit in einem Ausmaß zwischen 25 und 75 % das Pensionskonto geschlossen wird – gestaffelt im Ausmaß von 25, 50 oder 75 % – und neben dem Arbeitseinkommen bereits ein Teil der Pension bezogen werden kann. Grundsätzlich eine gute Idee, aber keine neue. Bereits zur Jahrtausendwende gab es mit der Gleitpension eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Pensionsart. Diese wurde 2003 wieder abgeschafft, weil sie von den Versicherten nicht in Anspruch genommen wurde. Kritisiert wird von den Landarbeiterkammern nicht diese Regelung an sich, sondern die Prognose von 10.000
Teilpensionsbeziehern – 30-mal so viel wie die Gleitpension genutzt haben – samt Verknüpfung mit einem gesetzlich verankerten Nachhaltigkeitsmechanismus, der künftige weitere Eingriffe ins Pensionsrecht vorsieht.
Zuverdienst für Arbeitslose wird eingeschränkt
Neue Regelungen begrenzen die Möglichkeit zum Zuverdienst für Arbeitslosen- und Notstandshilfebezieher.
Ab 01. Jänner 2026 wird der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe nur mehr eingeschränkt möglich sein.
Bisher durften arbeitslos gewordene Personen durch Ausübung einer geringfügigen unselbstständigen oder einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden selbstständigen Beschäftigung zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe etwas dazuzuverdienen.
Künftig bestehen nur noch folgende Zuverdienstmöglichkeiten:
- Personen, die vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung bereits geringfügig dazuverdient haben, dürfen diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
- Personen, die langzeitarbeitslos sind (weisen eine Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
von 365 Tagen auf, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind), dürfen einmalig bis zu 26
Wochen lang geringfügig dazuverdienen - Personen, die aufgrund einer Krankheit 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben, dürfen einmalig bis zu 26 Wochen lang geringfügig dazuverdienen
- Langzeitarbeitslose über 50 Jahren oder Personen, die einen Behinderungsgrad von zumindest 50 %
aufweisen, dürfen eine geringfügige Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ausüben.
Arbeitslose Personen, die am 01. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind, müssen diese Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen, soweit sie nicht unter die genannten Ausnahmeregelungen fallen. Langzeitarbeitslose und Wiedereinsteiger dürfen die entsprechend den neuen Bestimmungen geringfügige Tätigkeit 26 Wochen lang fortführen.
Quelle: NÖ LAK