Die Weihnachtszeit ist traditionell eine Zeit der Besinnung und der Freude. Doch gerade zum Jahresende kommen auch viele Fragen rund um die Arbeit und das Arbeitsrecht auf. Hast du Anspruch auf Weihnachtsgeld? Wie wird die Arbeit an Feiertagen entlohnt? Und welche Regeln gelten für den Urlaub zum Jahreswechsel? Wir haben die wichtigsten rechtlichen Aspekte zusammengefasst, damit du deine Feiertage entspannt genießen kannst.
- Weihnachtsgeld: Anspruch oder freiwillige Leistung?
Das sogenannte Weihnachtsgeld ist ein wichtiger Zuschuss zum Jahresende. Dein Anspruch darauf hängt entscheidend davon ab, ob du als Arbeiter:in oder als Angestellte:r beschäftigt bist. Als Arbeiter:in in der Land- und Forstwirtschaft hast du – anders als in anderen Branchen – einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dieser ist im Landarbeitsgesetzes (LAG 2021) verankert. Die genaue Höhe, die meist einem Monatslohn entspricht, und die Fälligkeit werden zusätzlich im Kollektivvertrag geregelt. Für dich als Landarbeiter:in in Tirol ist der Anspruch somit gesetzlich gesichert. Für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft ist der Anspruch nicht im Landarbeitsgesetz verankert. Dein Anspruch besteht hier nur, wenn er im für dich geltenden Kollektivvertrag oder in deinem individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist. Wichtig für alle: Beginnt oder endet dein Arbeitsverhältnis während des Jahres, erhältst du die Sonderzahlungen anteilsmäßig entsprechend deiner Dienstzeit.
- Arbeit an Feiertagen: Zuschläge und Regelungen

Die gesetzlichen Feiertage – wie der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Jänner – sind Tage der Arbeitsruhe bei fortlaufender Bezahlung (das sogenannte Feiertagsentgelt). Musst du an einem dieser Tage aufgrund betrieblicher Notwendigkeit arbeiten, steht dir eine spezielle Entlohnung zu: Du erhältst zusätzlich zum Feiertagsentgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden das Feiertagsarbeitsentgelt. Das heißt, für jede Stunde, die du am Feiertag arbeitest, wirst du faktisch doppelt bezahlt. Anstelle der Barauszahlung des Feiertagsarbeitsentgelt kann auch ein Zeitausgleich (Ersatzruhe) vereinbart werden, die Auszahlung des Feiertagsentgelt muss aber immer erfolgen. Beachte, dass der Heilige Abend (24.12.) und Silvester (31.12.) keine gesetzlichen Feiertage sind. Hier gelten die normalen Arbeitszeitregelungen, sofern dein Kollektivvertrag keine Sonderregelung vorsieht. Viele KVs sehen für diese Tage aber eine bezahlte Freistellung vor, wobei bei notwendigen Arbeiten (wie bspw. Viehpflege) oft Ausnahmen gelten.
- Betriebsurlaub: Was dürfen Arbeitgeber:innen?

Grundsätzlich ist der Urlaub Vereinbarungssache zwischen dir und deinem/deiner Arbeitgeber:in – das betrifft sowohl den Urlaubsantritt als auch die Dauer. Gerade zum Jahreswechsel ordnen manche Betriebe einen sogenannten Betriebsurlaub an, also die Schließung des gesamten Betriebes für eine bestimmte Dauer. Dein:e Chef:in kann einen Betriebsurlaub nicht einseitig anordnen. Betriebsurlaub ist Vereinbarungssache und muss zwischen dir und deinem/deiner Arbeitgeber:in ausdrücklich (z.B. im Dienstvertrag) oder schlüssig (konkludent) vereinbart werden. Aus Beweisgründen ist die schriftliche, individuelle Vereinbarung immer der sicherste Weg. Wird der Betriebsurlaub bereits im Dienstvertrag vereinbart, darf er nach der derzeitigen Rechtsprechung einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen pro Urlaubsjahr nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt sicher, dass dir noch ein Großteil deines Urlaubs zur freien Gestaltung bleibt. Auch wenn es in Betrieben einen Betriebsrat gibt: Eine Betriebsvereinbarung kann die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers nicht ersetzen. Eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien ist lediglich als ein Vorschlag zur zeitlichen Lage des Urlaubsverbrauchs zu verstehen, dem du als Arbeitnehmer:in zustimmen oder ihn ablehnen kannst. Trittst du den vereinbarten Betriebsurlaub jedoch ohne Widerspruch an, gilt die Urlaubsvereinbarung als schlüssig angenommen.