An der Supermarktkasse herrscht oft das Gefühl, dass alles teurer wird. Doch die Preiserhöhungen sind nicht immer transparent, da die Industrie zunehmend zu zwei cleveren, aber für Konsumenten ärgerlichen Strategien greift, um Kostensteigerungen zu verschleiern: der Shrinkflation und der Skimpflation. Diese Praktiken stellen den Konsumentenschutz in Österreich vor große Herausforderungen, weil sie die Preistransparenz untergraben. Die beiden Begriffe stammen aus dem Englischen und beschreiben subtile Formen der indirekten Preiserhöhung.
Die Shrinkflation (abgeleitet von to shrink, schrumpfen) liegt vor, wenn ein Hersteller die Füllmenge eines Produkts reduziert, während der Preis und oft auch die Verpackungsgröße gleichbleiben. Die Reduktion ist für Konsumenten kaum bemerkbar, aber der Grundpreis (Preis pro Mengeneinheit) steigt effektiv an. Ein anschauliches Beispiel ist, wenn eine Tafel Schokolade plötzlich nur noch 85 Gramm statt der gewohnten 100 Gramm enthält, jedoch zum gleichen Preis angeboten wird.
Die Skimpflation (von to skimp, knausern) ist noch subtiler, hier wird nicht an der Menge, sondern an der Qualität des Produkts gespart, indem günstigere oder minderwertigere Zutaten verwendet werden, ohne den Verkaufspreis zu senken. Der Konsument zahlt den gleichen Preis, erhält aber einen geringeren Wert – etwa, wenn im Müsli der teurere Nussanteil durch günstigere Zutaten ersetzt wird.
Grundsätzlich ist es Unternehmen erlaubt, Füllmengen oder Rezepturen zu ändern. Der rechtliche Knackpunkt in Österreich ist jedoch die Transparenz, denn das Wettbewerbsrecht und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verbieten irreführende Geschäftspraktiken. Wenn ein Unternehmen die Füllmenge so reduziert, dass der Konsument das beim Kauf nicht klar erkennen kann, liegt eine Täuschung vor. Dies gilt insbesondere, wenn die Verpackung nahezu unverändert bleibt und die Konsumenten an die ursprüngliche Menge gewöhnt sind.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums bereits erfolgreich gegen diese Praktiken geklagt. Ein bedeutender Erfolg ist das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien im Fall eines Tiefkühlprodukts, bei dem die Füllmenge von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert wurde, ohne dass dies klar erkennbar war. Das OLG Wien stufte dieses Vorgehen als irreführende Geschäftspraktik ein, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Dieses Urteil hat Signalwirkung für den gesamten Markt und bestätigt, dass die versteckte Preiserhöhung durch Shrinkflation rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Da die gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Füllmengenänderungen derzeit noch in Diskussion ist, müssen Konsumenten wachsam bleiben. Die effektivste Gegenmaßnahme ist der Grundpreisvergleich, der den tatsächlichen Preis pro Kilogramm oder pro 100 Gramm sichtbar macht. Auch das Achten auf die Füllmenge und das genaue Prüfen von Verpackungsdesign sind wichtig, da dieses oft als Ablenkungsmanöver für Preisanpassungen dient.